§ 299a StGB sieht vor:

„Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatliche geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er

  1. 1.

    bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten,

  2. 2.

    bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder

  3. 3.

    bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Nach § 299b StGB („Bestechung im Gesundheitswesen“) macht sich — spiegelbildlich — strafbar, wer einer der oben genannten Personen einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.