Eine Erleichterung ist die Erlaubnis, den Unternehmensgewinn in einer vereinfachenden Einnahmen-Überschuss-Rechnung unabhängig von der Höhe der erzielten Umsätze zu ermitteln, anstatt die aufwändigere doppelte Buchführung mit Abschluss über eine Bilanz anwenden zu müssen. Aktuell verändert sich der Markt für die Zahnärzte jedoch schnell und tiefgreifend. Unter anderem ausgelöst durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz ist die Möglichkeit zur Neugründung eines medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) gegeben. Es gibt verschiedene Möglichkeiten zur Gründung.

Einfache Einahmen-Überschuss-Rechnung

Wird ein MVZ als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet, kann der Jahresabschluss auch weiterhin in Form einer einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellt werden. Bei der Buchhaltung ändert sich nichts. Außerdem hat die Einnahmen-Überschuss-Rechnung für Zahnärzte den Vorteil, dass sich zum Beispiel Analysen der Liquidität, besonders bei Berufsausübungsgesellschaften, direkt aus der laufenden Buchhaltung ergeben oder transparent und zeitnah selbst erstellt werden können.

Pflicht zur Bilanz in der GmbH

Wird das MVZ hingegen als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) betrieben, entsteht die Verpflichtung, bei der Gewinnermittlung den Betriebsvermögensvergleich mit Aufstellung einer Bilanz anzuwenden. Der Zwang für eine GmbH zur Bilanzierung hat auch Konsequenzen für die Buchhaltung.

Der wesentlichste Unterschied liegt darin, dass bei einer Bilanzbuchhaltung zusätzlich die Forderungen und Verbindlichkeiten über Debitoren und Kreditoren erfasst werden. Dies bedeutet, dass alle Patientenrechnungen dort zunächst als Forderung eingebucht werden müssen und später dann auch noch alle Patientenzahlungen. Bei selbst erstellter Buchhaltung ist es nach Rücksprache mit dem Steuerberater denkbar, dass in der Praxis nach wie vor nur die Zahlungen gebucht werden und der Rest im Steuerbüro erstellt wird.

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Die Umstellung auf eine Bilanz hat auch Auswirkungen auf den Besteuerungszeitpunkt der Leistungen. Während bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung der Umsatz erst bei Zahlungseingang den Erlös erhöht, gilt bei bilanzierenden Unternehmen der Umsatz bereits zum Zeitpunkt der Leistungserbringung, also spätestens mit Erstellung der Rechnung als erfolgt. Bei der Umsatzsteuer muss die Praxis zur Soll-Versteuerung wechseln.

Mit der Gründung eines MVZ verändern sich also möglicherweise die Art des Jahresabschlusses und somit auch der Buchhaltung. Dies sollte deshalb in Vorgesprächen mit dem Steuerberater thematisiert werden.

Lesen Sie dazu den Artikel „Fülle von Regeln für das zahnärztliche MVZ“ auf Seite 48.

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Dipl.-Kffr. Monika Brendel