Ist der von einem Zahnarzt hergestellte und eingegliederte Zahnersatz nicht vollständig unbrauchbar, darf der Patient die für die Prothetik vorgesehene Rechung nicht kürzen. Diese gängige Rechtsprechung hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem Urteil noch einmal bestätigt.

Vorgelegen hatte ein Fall, in dem eine Patientin ihre Rechnung nur zum Teil bezahlt hatte, um Kosten für eine Nachbehandlung wegen fehlerhafter zahnärztlicher Arbeit einzubehalten. Solche Kosten könnten etwa im Wege der Aufrechnung nur entgegengesetzt werden, wenn eine Nachbehandlung tatsächlich stattgefunden habe, für die der Patient Kosten aufgewandt habe, stellte das OLG fest. Zudem habe ein Zahnarzt das Recht zur Nachbesserung seiner prothetischen Arbeit, bevor ein anderer Zahnarzt mit Korrekturen beauftragt werde. Ein Vorschussanspruch für eine fehlerbedingt erforderliche, aber noch nicht konkret in Angriff genommenen Nachbehandlung stehe dem Patienten nicht zu. Fiktive Heilbehandlungskosten seien nicht erstattungsfähig. Der Honoraranspruch des Zahnarztes für die erbrachte Leistung besteht demnach fort. Im vorliegenden Fall spricht gegen eine völlige Unbrauchbarkeit der umstrittenen Leistung des Zahnarztes laut Gericht auch, dass die Patientin nach eigener Aussage den Zahnersatz seit mehreren Jahren unverändert nutzt.

Az. 5 U 139/14