Professionelle Zahnreinigung (PZR) ist eine gute Sache — daran besteht kein Zweifel. Wenn allerdings aus der medizinischen Leistung Geldschneiderei wird, dann sind erhebliche Zweifel angebracht. So sah das auch das Verwaltungsgericht Münster und folgte damit grundsätzlich der Auffassung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Zahnarzt eine Art PZR-Abonnement angeboten. Beispielsweise hatte er mit einer 86-jährigen Patientin einen „Excellence-Vertrag für individualpraktische Leistungen“ abgeschlossen, durch den er vorab 270 Euro für vier PZR-Termine pro Jahr kassierte. Erstattung für ausgefallene Termine ausgeschlossen. Dieser Vertrag stellte nach Auffassung der Zahnärztekammer eine unangemessene Honorarforderung dar und verstößt mit Aboverträgen und Vorkasse gegen die Vorgaben der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), wonach der Zahnarzt ein Honorar nur für bereits erbrachte Leistungen verlangen darf. Zudem verletzte er mit dem „Excellence-Vertrag“ auch das ihm entgegengebrachte Vertrauen als Zahnarzt.

Für reduzierte Bleaching-Angebote zum „Festpreis von 99 statt 499 Euro“, die der Zahnarzt ebenfalls anpries, hatte die Kammer ebenso wenig Verständnis wie das Verwaltungsgericht. Zumal der Zahnarzt mit der Werbung auf seiner Facebook-Seite gegen das Berufsrecht verstieß. Vor Gericht kam der Beklagte mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro und einem Verweis dann allerdings doch recht glimpflich davon. Er hatte sich vor den Richtern einsichtig gezeigt.

Az. 19 K 1242/12.T