Im Fall der MVZ-GmbH ist die persönliche Haftung für Schulden der MVZ-GmbH bereits durch die Rechtsform im Normalfall ausgeschlossen, es sei denn, der Gesellschafter hat eine persönliche Bürgschaft abgegeben, wie es für Bankdarlehen der GmbH üblich ist. Im Fall der MVZ-GbR haften die Gesellschafter unbeschränkt, eine Beschränkung der Haftung ist nicht möglich. Die Haftungsgefahren aus Behandlungsfehlern sind durch eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung im Normalfall so gut wie möglich abgesichert. Diese Schlechterstellung der MVZ-GbR bei der Haftung dürfte gerade in großen Praxen mit naturgemäß unübersichtlicheren Haftungssituationen für eine MVZ-GmbH sprechen.