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Gesetzliche Krankenkassen haben nicht das Recht, ihre Versicherten systematisch aus bestimmten Personenkreisen anzuwerben. Diese Praxis verstößt gegen das Diskriminierungsverbot und das Solidarprinzip der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Dies betonte die Bundesregierung in ihrer kürzlich veröffentlichten Antwort auf eine parlamentarische Anfrage der Linksfraktion im Bundestag.

Zu den nicht zulässigen Zielgruppenvereinbarungen gehören demnach Absprachen, die Aufwandsentschädigungen oder Prämien für die Werbung bestimmter Mitglieder umfassen. In der Antwort heißt es, das Verbot gelte unabhängig davon, ob die sogenannte Risikoselektion auf Grundlage von Einkommensgruppen oder der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis erfolge. Unterschieden werden müsse jedoch zwischen Zielgruppenvereinbarungen und allgemeinen Werbemaßnahmen mit Angeboten für einen bestimmten Personenkreis. Werbemaßnahmen seien erlaubt, wenn sie nicht potenzielle Mitglieder ausschlössen oder das Recht zur Kassenwahl einschränkten, heißt es im Schreiben der Bundesregierung. Das Bundesversicherungsamt habe Zielgruppenvereinbarungen in der Vergangenheit konsequent aufsichtsrechtlich aufgegriffen und werde dies auch künftig tun. Bonusprogramme der Kassen müssten sich an alle Mitglieder richten und diskriminierungsfrei ausgestaltet sein. Die Linksfraktion hatte sich in ihrer Anfrage auf einen im Februar in der Ärzte Zeitung veröffentlichten Artikel berufen. Dort hieß es, dass der Zeitung interne Dokumente vorlägen, „wonach der Anreiz, insbesondere gesunde Gutverdiener anzusprechen, in den Vertriebsabteilungen der Kassen nicht nur in den Hinterköpfen präsent ist“.