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Mit den Stimmen der Großen Koalition hat der Bundestag Mitte April das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen verabschiedet. Das Antikorruptionsgesetz legt die beiden neuen Straftatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen in den Paragrafen 299a und 299b des Strafgesetzbuches fest. Demnach werden sowohl Bestechung als auch Bestechlichkeit mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet. In besonders schweren Fällen kann die Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre betragen.

Auf den letzten Metern einigten sich Union und SPD auf zwei Änderungen, die der Gesetzentwurf noch nicht vorsah. Korruption im Gesundheitswesen wird Offizialdelikt. Das heißt, dass die Staatsanwaltschaft bereits im Verdachtsfall ermitteln kann und dazu kein Strafantrag notwendig ist. Weiterhin werden Verletzungen der Berufsordnung nicht, wie ursprünglich vorgesehen, strafrechtlich verfolgt. Darauf einigten sich die Regierungsparteien, weil die Kammern die Berufsordnungen in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich auslegten und somit die Gefahr einer unterschiedlichen Strafbarkeit bestehe.

Der Bundesvorsitzende des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte (FVDZ), Harald Schrader, zur Verabschiedung des Gesetzes: „Der Freie Verband lehnt jede Form von Korruption nachdrücklich ab. Als Interessenvertretung freiberuflich und selbstständig arbeitender Zahnärzte ist der FVDZ davon überzeugt, dass jeder zahnärztliche Kollege das Berufsrecht kennt, das klare und ausreichende Regelungen enthält. Der Freie Verband vertritt nach wie vor die Ansicht, dass es darüber hinaus keinen weiteren gesetzlichen Regelungsbedarf gibt.“ Eine ausführliche erste Bewertung des Antikorruptionsgesetzes ist unter www.fvdz.de (Bereich Berufspolitik) zu lesen.

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