Auch wenn ein Arbeitnehmer seine Zustimmung verweigert, darf der Arbeitgeber nachschauen, wann und welche Internetseiten der Angestellte während seiner Arbeitszeit auf seinem Dienstrechner angesteuert hat. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg jüngst entschieden. In dem zu beurteilenden Fall hatte der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter die private Internetnutzung nur in Ausnahmefällen und ausschließlich während der Arbeitspausen gestattet. Er hegte allerdings den Verdacht, dass die private Nutzung diese Zeiten überstieg und kontrollierte den Browserverlauf des Dienstrechners. Der Arbeitgeber stellte fest, dass der Mitarbeiter an fünf von 30 Arbeitstagen die Vorschriften zur Internetnutzung nicht eingehalten hatte und kündigte das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund. Das LAG Berlin-Brandenburg hält die außerordentliche Kündigung für rechtens: Die unerlaubte Nutzung des Internets rechtfertige nach Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Eine Verwertung der (personenbezogenen) Daten sei auch ohne die Erlaubnis des Arbeitnehmers statthaft, weil das Bundesdatenschutzgesetz eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne eine derartige Einwilligung erlaube. Der Arbeitgeber habe keine andere Möglichkeit gehabt, den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen.

5 Sa 657/15

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