Das Internet ist zwar schon lange kein Neuland mehr, wie das die Bundeskanzlerin noch vor wenigen Jahren festgestellt hat. Und auch die sozialen Netzwerke gibt es schon ein Weilchen. Aber da die Mühlen der Justiz bekanntlich langsam mahlen, gibt es erst so nach und nach Urteile zu bestimmten Problemen, die vor ein paar Jahren noch gar keine waren. Daumen hoch oder runter, das war die Frage, mit der sich das Landgericht (LG) Düsseldorf befassen musste. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte Unternehmen abgemahnt, die auf ihren Facebook-Seiten einen „Gefällt mir“-Button integriert haben. Bei direkter Einbindung der Gefällt-mir-Schaltfläche liest das weltumspannende soziale Netzwerk schon bei jedem bloßen Aufruf der jeweiligen Seiten automatisch mit. Dies geschieht unabhängig davon, ob der Seitenbesucher Facebook-Mitglied ist oder nicht. Die Verbraucherzentrale wollte eine datenschutzkonforme Umstellung solcher Seiten erreichen. Das Landgericht Düsseldorf senkte nun tatsächlich den Daumen über den Like-Buttons. Unternehmen dürfen den „Gefällt-mir“-Knopf von Facebook nicht ohne Einwilligung der betroffenen Seitenbesucher und ohne Angabe über Zweck und Funktionsweise des Buttons auf ihren Webseiten integrieren. Andernfalls sei dies ein gravierender Verstoß gegen den Datenschutz. Auch wenn das Urteil des LG Düsseldorf noch nicht rechtskräftig ist, sollten Webseitenbetreiber auf einfache „Gefällt mir“-Buttons vorerst verzichten. Sonst drohen Abmahnungen.

Az. 12 O 151/15