Konventionelle Röntgenbilder zeigen zweidimensionale Abbilder von dreidimensionalen anatomischen Strukturen. Wird die dritte Dimension diagnostisch benötigt, sind konventionelle Zusatzaufnahmen dazu imstande (zum Beispiel exzentrische oder Aufbissaufnahmen). Die Forderung, insbesondere wegen der höheren Strahlenbelastung durch DVT, erst dann die Indikation zum Einsatz der DVT zu stellen, wenn die konventionelle Röntgentechnik erschöpft ist, erweist sich bei näherem Hinsehen manches Mal als verfehlt: Zu der konventionellen Strahlenbelastung, gegebenenfalls auch noch in zwei oder mehr Projektionsrichtungen kommt im Endeffekt die der DVT noch hinzu. Dann hätte der Zahnarzt in den Fällen, in denen ohnehin neue konventionelle Aufnahmen erstellt werden müssten, zuvor deren Indikation abwägen und sich für den hinreichenden Weg entscheiden müssen. Wenn in einem Fall größere Bildformate in konventioneller Röntgentechnik eine addiert annähernd gleiche Strahlenbelastung haben wie die DVT, dann wird diese Technik verantwortlich primär eingesetzt, wenn sie die nötigen Informationen liefern kann.

Abrechnung der DVT

Das OVG Münster hat zur Berechnung der DVT ausgeführt, dass die DVT Darstellungsmöglichkeiten bietet, die einer Computertomographie vergleichbar sind. Damit komme eine Analogbewertung in Betracht (OVG Münster, 29.09.2010. Az. 6t E 1060/08). Gemäß § 6 Abs. 2 GOZ könnte die GOÄ-Leistung 5370 dem Grunde nach und vereinfachend auch zutreffend berechnet werden. Die anschließende computergesteuerte Analyse mit einer 3-D-Rekonstruktion wird mit der Zuschlagsnummer GOÄ 5377 zum Einfachsatz berechnet.

Eine verbreitete Fallkonstellation: Ein Zahnarzt mit DVT-Fachkunde-Nachweis überweist einen Patienten zur DVT-Aufnahme an einen Radiologen. Der rechnet die Nr. Ä5370 zzgl. Ä5377 ab, fertigt seinen Befundbericht nach pflichtgemäßer totaler Durchmusterung und sendet alles an den Überweiser.

Veränderte 3-D-Auswertung der DVT

Hierbei wird gegebenenfalls mit abweichender zahnmedizinischer Fragestellung eine spezielle computergesteuerte Analyse mit besonderer 3-D-Rekonstruktion mittels einer zahnmedizinischen Planungssoftware erbracht. Es handelt sich um eine abweichende Auswertung unter Veränderung der klinisch-virtuellen Situation, die der Radiologe in der Regel nicht erbringen kann. Dann kann der Zahnarzt für seine selbstständige Auswertung die GOÄ-Nr. 5377 berechnen, aber keine „neue“ Nr. Ä5370 (DVT-Aufnahme). Die „computergesteuerte Analyse mit 3-D-Rekonstruktion“ (Ä5377) stellt nicht nur Erst- oder Grundbefundung dar, sondern auch eine spezielle Planungsleistung.

Die Nr. Ä5377 ist weder auf einmal je Sitzung noch auf einmal je Grundleistung beschränkt. Logisch ist, dass der Zuschlag nach Ä5377 auf der Grundleistung Ä5370 (DVT) basiert, jedoch diese DVT-Aufnahme für eine abweichende Analyse/Planung nicht neu erstellt werden muss und darf (allenfalls indiziert nach tatsächlicher Änderung der klinischen Situation).

Diese gebührenrechtliche Problematik wurde erstmalig im Gerichtsverfahren vor dem Amtsgericht München vom 26.03.2010 (Az. 173 C 31251/08) relevant. Die Versicherung erkannte immerhin die DVT-Aufnahme als erstattungsfähig an, lehnte jedoch die Kosten für die Bearbeitung der Röntgendaten mittels der Planungssoftware (hier: SIM-Plant) als überflüssig ab. Ein Sachverständiger bestätigte die medizinische Notwendigkeit ebenso wie den korrekten Behandlungsablauf bei der DVT-Analyse, Rekonstruktion und Planung.

Unstrittig ist: Der Zahnarzt ohne DVT-Fachkunde-Nachweis darf weder eine rechtfertigende Indikation zur DVT-Aufnahme stellen, noch darf er eine solche Aufnahme befunden:

Eine Berechnungsmöglichkeit der Ä5377 (3-D-Planung) ergibt sich somit für ihn auch nicht.

© ZA eG, Dr. Peter H. G. Esser

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Dr. Peter H.G. Esser