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Die Begriffe „Mesokonstruktion“ oder „Mesostruktur“ werden im Gebührenverzeichnis der GOZ nicht verwendet. Mesostrukturen stellen dennoch keine selbstständigen Leistungen dar, die analog berechnet werden, sondern sind Teil einer anderen Leistung.

Dazu ist die genaue Betrachtung der implantologischen Leistungsbeschreibungen erforderlich:

  • 9010 GOZ: „Implantatinsertion ... und gegebenenfalls Einbringen von Aufbauelementen“

  • 9040 GOZ: „Freilegen ... und Einfügen eines oder mehrerer Aufbauelemente“

  • 9050 GOZ: „... Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente ...“

  • 9060 GOZ: „Auswechseln von Aufbauelementen (Sekundärteilen) ...“

In den Leistungsbeschreibungen der Nummern 9010, 9040–9060 GOZ ist alternativ stets auch von mehreren Aufbauelementen/Sekundärteilen (Plural) auf einem Implantat die Rede. Fazit: „Mesokonstruktion“ oder „Mesostruktur“ sind andere Bezeichnungen für ein- oder mehrteilige Abutments, Implantatpfosten oder Implantat-Sekundärteile. Ein Beispiel: Ein erstmals eingebrachter konfektionierter Pfosten mit aufgeschraubter Divergenzausgleichskappe wird nach Nr. 9040 GOZ berechnet, ein auf konfektioniertem Abutment in späterer Sitzung eingegliederter Divergenzausgleich wird nach 9050 GOZ berechnet. Und der auf einer Titanbasis adhäsiv befestigte, zahntechnisch hergestellte Zirkonaufbau (sog. „Mesostruktur“), ergibt ein zusammengesetztes Abutment, das gemäß (einmal) Nr. 9040 GOZ erstmals eingegliedert wird.

Mesostruktur soll „Verbindungselement sein?

In einer Ausgabe der Zeitschrift „Zahnarzt Wirtschaft Praxis“ aus dem Jahr 2014 stand: „Diese individuell hergestellte Mesostruktur wird dann ... intraoral auf das Implantat oder auf konfektionierte Aufbauteile ... als lösbare oder bedingt lösbare konstruierte Verbindung (Stege, Geschiebe, Knopfanker etc.) eingegliedert. Danach wird die Suprakonstruktion (Krone/Ankerkrone oder anderer Zahnersatz) auf der Mesokonstruktion ... eingegliedert.“

Zu den Fakten: Ein Steg ist eine feste Verbindung von Kronen. Auch wenn er sich „mittig“ zwischen zwei Kronen befindet, stellt er keine „Mittelstruktur“ (Mesostruktur) dar, sondern dient gegebenenfalls zusätzlich als Träger oder Teil eines Verbindungselements. Zu diesem funktionellen Teil ist gemäß Leistungsbeschreibung der GOZ festzuhalten: „Matrize und Patrize gelten als ein Verbindungselement“. Patrizen (Steg, Primärteil, Ankerknopf etc.) sind keine eigenständigen Mesostrukturen, sondern sie werden durch dazu passende Matrizen (Stegreiter, Sekundärteil, Ankerauge/Knopffassung etc.) zum Verbindungselement vervollständigt: Die Patrize rastet in die Matrize ein beziehungsweise wird darin feinmechanisch arretiert.

Ein Verbindungselement (Matrize plus Patrize) wird mit einmal Nr. 5080 GOZ berechnet, egal ob an einer Implantat-Ankerkrone (5000 plus 5080 GOZ) befestigt oder auf einem konfektionierten Implantatabutment in Form einer „Implantatkappe als Patrize/Patrizenträger“ (5030 plus 5080 GOZ) befindlich.

Eine individuelle sogenannte Mesokonstruktion/Mesostruktur (in Wirklichkeit Abutments/Aufbauten), selber als Primärteil dienend beziehungsweise mit Primärkrone, mit aktiver, friktiv-retentiver individueller Sekundärkrone darauf, ist in der Gebühr nach Nr. 5040 (ohne zzgl. Nr. 5080 GOZ) enthalten.

Fazit: Es gibt gebührentechnisch keine Grundlage für eine Analogberechnung im Sinne des § 6 Abs. 1 GOZ für sogenannte „Mesostrukturen/-konstruktionen“ auf Implantaten gemäß Beschluss des GOZ-Expertengremiums vom 08.09.2015.

© ZA 2015, P.E.