Die in der Praxis mitarbeitende Ehefrau eines Zahnarztes ist nicht gewerblich tätig, sondern genießt den Status einer Arbeitnehmerin. Zu diesem Urteil ist das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gelangt. Die Gattin eines Zahnarztes hatte jahrelang in der Praxis für die Verwaltung und Organisation verantwortlich gezeichnet. In einem Statusfeststellungsverfahren ihrer Krankenkasse hatte diese jedoch konstatiert, dass die gelernte Arzthelferin nicht abhängig beschäftigt sei und somit auch kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis habe. Sie wurde von der Sozialversicherungspflicht befreit und bekam mehr als 40.000 Euro zu viel gezahlte Arbeitnehmerbeiträge erstattet. Die Freude darüber währte allerdings nicht lange, weil das Finanzamt ihre Einnahmen daraufhin als gewerbliche Einnahmen wertete und entsprechend den Gewerbesteuermessbetrag erließ. Die Zahnarzt-Ehefrau und Praxismanagerin schaltete das Finanzgericht ein. Dieses kam dann zu dem Ergebnis, dass die Frau als Arbeitnehmerin beim Ehemann beschäftigt und keine Gewerbetreibende ist. Das Finanzgericht musste die für und gegen ein Dienstverhältnis sprechenden Merkmale gegeneinander abwägen. Eine selbstständige Tätigkeit liege vor, wenn sie auf eigene Rechnung, eigene Gefahr und unter eigener Verantwortung verrichtet werde, so das Gericht. Dies treffe alles nicht zu, da die Zahnarztgattin, von einigen kleinen Freiheiten abgesehen, genauso weisungsgebunden arbeite wie ihre Kolleginnen in der Praxis.

Az. 6 K 2295/11