Keine Heilbehandlung

Telefonische Gesundheitsberatung ist keine Heilbehandlung und deshalb auch nicht von der Umsatzsteuer befreit. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden. Geklagt hatte eine Frau, die für gesetzliche Krankenkassen ein sogenanntes Gesundheitstelefon betreibt und gesetzlich Versicherte berät. Außerdem führt sie für Krankenkassen und Pharmaunternehmen Patientenbegleitprogramme durch, vor allem für chronisch Kranke, deren gesundheitliche Situation durch eine kontinuierliche, telefonische Betreuung verbessert werden soll. Ärzte werden nur in etwa einem Drittel der Fälle hinzugezogen. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass ihre Leistungen umsatzsteuerfrei wie Heilbehandlungen seien, und stellte entsprechende Rechnungen. Das Finanzamt sah das vollkommen anders: Die Beratung diene nicht in „hinreichendem Maß“ der Diagnose, Behandlung oder Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen und rechtfertige damit keine Umsatzsteuerbefreiung, befand das Finanzamt. Vielmehr basierten die Auskünfte allein auf den — unter Umständen laienhaften — Angaben des Anrufers zu dem Krankheitsbild, zu dem dieser sich weiter informieren möchte. Nicht umsonst wiesen die Krankenkassen in ihren Internet-Auftritten ausdrücklich darauf hin, dass „ein medizinisches Informationsgespräch den Besuch beim Arzt nicht ersetzen“ könne. Die Beratung habe auch keinen engen Bezug zur Heilbehandlung durch den behandelnden Arzt und sei einem „konkreten Arzt-Patienten-Verhältnis nicht gleichartig“.

Az. K 1570/14 U