Die Hauptversammlung (HV) des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte (FVDZ) hat sich intensiv mit dem Antikorruptionsgesetz auseinandergesetzt. Das Ergebnis: Im zahnärztlichen Bereich gibt es ausreichende Sanktionsmöglichkeiten bis hin zum Zulassungs- und Approbationsentzug, um berufsrechtlich und vertragsarztrechtlich gegen solches Fehlverhalten vorzugehen. Weitere Straftatbestände für die Heilberufe, wie in den neuen §§ 299 a und b Strafgesetzbuch vorgesehen, seien unangemessen. Die HV lehnte auch die geplanten Erweiterungen des Sozialgesetzbuches V (§ 181a und § 197a) durch das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen ab — weil die Ärzte- und Zahnärzteschaft damit unter einen Generalverdacht der Korruption gestellt würden. Gleichzeitig distanzierte sich der Freie Verband von jeglicher Form der Korruption und Wirtschaftskriminalität. Die anhaltende Diskussion darüber schädige die Reputation und Integrität der Ärzte- und Zahnärzteschaft. Das Vertrauensverhältnis von Arzt und Patient werde belastet. Für keine andere Berufsgruppe werde ein annähernd vergleichbarer Aufwand zur Aufdeckung und Dokumentation von (vermeintlichem) beruflichem Fehlverhalten getrieben. Der Gesetzgeber liefere an dieser Stelle außer vagen Formulierungen keine nachvollziehbare Begründung.