Die Geschichte mit den Arbeitszeugnissen kann allerdings noch auf ganz andere Art und Weise Blüten treiben. Die Richter des Arbeitsgerichtes Kiel mussten sich damit herumschlagen, ob ein Arbeitgeber ein miesgelauntes Smiley mit seiner Unterschrift auf einem Arbeitszeugnis verbinden darf. Um das Ergebnis vorweg zu nehmen: Nein, das darf er nicht. Im verhandelten Fall unterschrieb der Arbeitgeber seinen Schriftverkehr normalerweise immer mit einem an den Namenszug gekoppelten lachenden Smiley. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses unterschrieb der Chef das Arbeitszeugnis seines Ex-Mitarbeiters ebenfalls mit einem Emoticon, allerdings mit „negativen Gesichtszügen“, wie es vor Gericht hieß. Dadurch solle der Eindruck einer schlechten Beurteilung erweckt werden, argumentierte der Arbeitnehmer und klagte auf Zeugnisberichtigung. Das Arbeitsgericht Kiel entschied zugunsten des ehemaligen Mitarbeiters. Er habe Anspruch darauf gehabt, dass ein Arbeitgeber das Zeugnis mit einer Unterschrift unterzeichnet, die keinen negativen Eindruck bei einem potenziell neuen Arbeitgeber erweckt. Heruntergezogene Smiley-Mundwinkel erweckten allerdings einen schlechten Eindruck. Der Arbeitgeber musste das Arbeitszeugnis mit seiner normalen Unterschrift, einschließlich des lachenden Smileys, neu unterschreiben. (Az. 5 CA 80b/13)