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Das Recht der Versicherungsvermittlung

Ein Vergleich des türkischen und des deutschen Rechtes

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Zeitschrift für die gesamte Versicherungswissenschaft

Zusammenfassung

Der europäische Binnenmarkt und seine rechtliche Harmonisierung sowie Integration sind für das Versicherungsrecht und speziell für den Prozess der Vermittlung und die Vermittler von besonderer Bedeutung. Insbesondere die Vermittlerrichtlinie (IMD 1) von 2002 hat alle wesentlichen Prinzipien und Regeln für die Versicherungsvermittlung festgelegt. Die europäische Richtlinie hat zu einer vergleichbaren und einheitlichen Regulierung in der ganzen EU geführt. Deshalb war es interessant in einer vergleichenden Betrachtung des türkischen und des deutschen Rechtes zu analysieren, ob es Einflüsse des EU-Rechtes auf die Versicherungsvermittlung im türkischen Recht gibt. Der folgende Artikel gibt einen Überblick über die Übereinstimmungen und Unterschiede in der türkischen und der deutschen Gesetzgebung im Recht der Versicherungsvermittlung. Mehr als man erwarten würde, gibt es in einem weiten Umfang Übereinstimmungen im Grundsätzlichen.

Abstract

The European single market and its legal harmonization and integration are important for the law of insurance and particularly for the process of mediation and of the intermediaries. Especially the EU Insurance Mediation Directive (IMD 1) from 2002 stated all essential principles and rules for insurance mediators. This European directive lead to a more convergent and consistent level of regulation in the whole EU. Therefore it was interesting to analyze in a comparative session on Turkish and German law if there has been any influence of the EU regulation on insurance mediation on Turkish law. The following article gives an overview both of the similarities and differences of the Turkish and the German codifications on the law of insurance intermediaries. More than one would expect the essentials are still similar in a wide range.

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Notes

  1. Für diese Daten und für die Gegenüberstellung der türkischen Versicherungswirtschaft und der weltweiten Versicherungswirtschaft siehe „Der Bericht von 2015 über die Tätigkeiten der Individuellen Renten und Versicherung in der Türkei“ der am 28.06.2016 veröffentlicht wurde: https://www.hazine.gov.tr/tr-TR/Rapor-Sunum-Sayfasi?mid=247&cid=28&nm=318.

  2. Für die Statistik siehe http://www.tsb.org.tr/resmi-istatistikler.aspx?pageID=909.

  3. Siehe „Der Bericht von 2014 über die Tätigkeiten der Versicherung und Individuellen Renten in der Türkei“. Für die Anleitung der Aufsicht von 31.12.2015 siehe https://www.hazine.gov.tr/tr-TR/Dokuman-Listeleme-Sayfasi?mid=1205&cid=87&nm=1204.

  4. Siehe www.sbd.org.tr.

  5. „Sigortacılık Kanunu“, Gesetzblatt (Resmi Gazete) 14.06.2007 – 26552. Zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 6456 vom 03.04.2013 (GBl. 18.04.2013 – 28622).

  6. „Sigorta Acenteleri Yönetmeliği“, GBl. 22.04.2014 – 28980. Diese Verordnung wurde zuletzt, nachdem sie mehrmals durch die im GBl. Nr. 29142 vom 11.10.2014 und im GBl. Nr. 29221 vom 31.12.2014 veröffentlichten Verordnungen geändert wurde, erneut durch die im GBl Nr. 29595 vom 16.01.2016 veröffentlichte Verordnung geändert, die sechs Monate nach der Veröffentlichung (16.07.2016) in Kraft treten wird.

  7. „Sigorta ve Reasürans Brokerleri Yönetmeliği“, GBl. 27.05.2015 – 29368. Durch diese Verordnung wurde die vorherige Verordnung („Sigorta ve Reasürans Brokerleri Yönetmeliği“, GBl 21.06.2008 – 26913) außer Kraft gesetzt.

  8. „Sigorta Sözleşmelerinde Bilgilendirme Yönetmeliği“, GBl. 28.10.2007 – 26684.

  9. „Bireysel Emeklilik Aracıları Yönetmeliği“, GBl. 29.08.2009 – 27334. Zuletzt geändert durch die im GBl. Nr. 28512 vom 29.12.2012 veröffentlichte Verordnung.

  10. GDV, Statistisches Taschenbuch der Versicherungswirtschaft 2016, Tabelle Nr. 1.

  11. GDV, Statistisches Taschenbuch der Versicherungswirtschaft 2016, Tabelle Nr. 2.

  12. GDV, Statistisches Taschenbuch der Versicherungswirtschaft 2016, Tabelle Nr. 1.

  13. GDV, Statistisches Taschenbuch der Versicherungswirtschaft 2016, Tabelle Nr. 5.

  14. www.dihk.de/themenfelder/recht-steuern/oeffentliches-wirtschaftsrecht/versicherungsvermittlung-anlageberatung/zahlen-und-fakten/eingetragene-Vermittler (Stand 01.10.2016).

  15. GDV, Statistisches Taschenbuch der Versicherungswirtschaft 2016, Tabelle Nr. 13.

  16. Richtlinie 2002/92/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 09.12.2002 über Versicherungsvermittlung, ABl. 9 vom 15.01.2003, im Folgenden Vermittlerrichtlinie.

  17. Deutschland hatte sich Jahre lang beharrlich geweigert, den Empfehlungen der EG-Kommission aus dem Jahr 1991 zur Qualifikation von Versicherungsvermittlern nachzukommen (Empfehlung 92/48 EWG, ABl. 19 vom 28.01.1992, S. 32); vgl. hierzu Müller, Versicherungsbinnenmarkt, 1995, Rn. 291.

  18. Bundesgesetzblatt I, S. 3232.

  19. Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung vom 15.05.2007, Bundesgesetzblatt I S. 733.

  20. EU-Vermittlerrichtlinie 2002/92/EG vom 09.12.2002, a. a. O. (Fn. 19).

  21. Vgl. hierzu auch Langheid/Wandt/Reiff, Münchener Kommentar zum VVG, 2. Aufl. 2016, § 59 Rn. 38, 39.

  22. Das folgt aus § 86 Abs. 1 2. HS i. V. m. § 92 Abs. 2 HGB; so schon BGHZ 52, 171, 177.

  23. In der VerVV wird dieses Dokument als „Bestätigungsdokument“ (Uygunluk Belgesi) bezeichnet und als „Schreiben oder Mitteilung im Sinne des Art. 23 VG definiert, welches vom Staatssekretariat an den Verband der Handelskammern und Börsen der Türkei geschickt wird, damit die für geeignet befundenen Personen ins Register eingetragen werden können“.

  24. Mit Staatssekretariat ist in diesem Beitrag das Staatssekretariat für das Schatzwesen gemeint (Art. 3 lit. (e) VerVM).

  25. Türkiye Odalar ve Borsalar Birliği (TOBB).

  26. Zu diesen Institutionen gehören die Agrarkreditkooperativen und ihre Regionalverbände, die Landwirtschaftskammern und die Post-und-Telegraf-Organisation AG. Siehe dazu Art. 2.2. des Erlasses Nr. 2014/8 vom 25.05.2014.

  27. Herrschende Meinung, vgl. hierzu etwa: Reiff, VersR 2007, 717; Wandt, Versicherungsrecht, 6. Aufl. 2016, Rn. 379; Langheid/Wandt/Reiff, a. a. O. (Fn. 24), Vor § 59 Rn. 20.

  28. Handelt es sich bei demjenigen, der einen Antrag auf Bestätigungsdokument stellt, um eine natürliche Person, hat diese nachzuweisen, dass sie über Vermögen von mindestens 50.000 TL verfügt. Handelt es sich um eine juristische Person, hat das zu entrichtende Kapital mindestens 50.000 TL zu betragen; beabsichtigt die Vertretung die Eröffnung einer Filiale, muss sie für die Hauptgeschäftsstelle über 300.000 TL und für jede Filiale über 25.000 TL Vermögen, bzw. bezahltes Kapital verfügen. Wenn jemand ohne Eröffnung einer Filiale lediglich Fernabsatz betreiben will, 300.000 TL nachweisen kann, gilt, dass der Antragsteller über ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt.

  29. Diese Einschränkungen gelten auch für Ehegatten und Kinder, für die die betreffenden Personen das Sorgerecht haben (Art. 23 Abs. 12 VG).

  30. Das können nicht nur Versicherungsvertreter sondern auch Versicherungsmakler sein.

  31. BT-Drucksache 19/1635, S. 19.

  32. www.vermittlerregister.org oder www.vermittlerregister.info.

  33. GBl. 03.08.2007 – 26602.

  34. Der deutsche Gesetzgeber hat die Regelungen, die ein in Deutschland registrierter Vermittler einzuhalten hat, wenn er im EU Ausland Versicherungsvermittlung betreiben will, in § 11a Abs. 4 GewO umgesetzt.

  35. Einzelheiten sind in § 11a Abs. 6 GewO geregelt.

  36. Bei Antragstellung wird das Einreichen einer Verpflichtungserklärung angefordert, mit der bestätigt wird, dass keine die Vorschrift zuwiderlaufende Tätigkeit ausgeübt wird.

  37. Siehe hierzu noch eingehend unter 2.3.1.3.

  38. EuGH, Urteil vom 04.12.1986, Rs. 205/84 C-205/84.

  39. Freier Dienstleistungsverkehr und Allgemeininteresse im Versicherungswesen, Mitteilung 2000/C 43/03 vom 16.02.2000 in VerBAV 5/2000, S. 119.

  40. Mitteilung 2000/C 43/03 vom 16.02.2000, a. a. O.

  41. Vgl. www.bafin.de/SharedDocs/Veröffentlichungen/DE/Merkblatt/VA/mb_taetigkeiteuewr_va.html.

  42. Abrufbar unter www.gdv.de/2015/04/verhaltenskodex-für-den-vertrieb/. Vgl. hierzu ausführlich Reusch, VersR 2015, 1197 ff.

  43. Einzelheiten unter www.gutberaten.de.

  44. Proposal for a directive of the European Parliament and of the Council on insurance distribution (recast), Brussels, 16.07.2015, 2012/0175 (COD) 10747/15.

  45. Diese Beschlüsse werden von Seiten des Exekutivkomitees der Versicherungsvertreter getroffen.

  46. Die Tätigkeit eines Versicherungsvertreters kann vorübergehend bis zu sechs Monaten ausgesetzt werden, wenn festgestellt wird, dass sein Verhalten nicht mit dem Grundsatz von Treu und Glauben und den Erfordernissen des Versicherungswesens (Art. 32 VG) vereinbar ist und trotz Ermahnung durch das Staatssekretariat keine Verbesserung eintritt (Art. 24 Abs. 1 VerVV). Wiederholt der Versicherungsvertreter, dessen Tätigkeit vorübergehend ausgesetzt wurde, dieselbe Handlung innerhalb eines Jahres nach Aufnahme der Tätigkeit, wird der Eignungsnachweis dieses Vertreters von Seiten des Staatssekretariats endgültig widerrufen.

  47. Auf Veranlassung des Vermittlers lässt der Versicherer ihn in das Register eintragen, § 48 Abs. 4 VAG.

  48. Laut Art. 15 VerVV sind in einem Vertretungsvertrag Bestimmungen bezüglich folgender Punkte aufzunehmen: Partner, Vertragsdauer, Erneuerungs- und Aufhebungsvoraussetzungen, Umfang und geografische Grenzen der dem Vertreter in Bezug auf die Versicherungszweige erteilten Vollmacht, Registernummer, Verfahrensweisen und Prinzipien bezüglich zu zahlender Provisionen auf der Basis der Branche und weiterer zu verschaffender Vorteile sowie Rechte und Pflichten der Parteien. Ferner müssen die Vereinbarungen Bestimmungen betreffend die Rechte der Ausfertigung eines Versicherungsscheins, der Annahme von Prämien sowie der Überweisung der Prämie an den Versicherer enthalten. Außerdem sind Vorgaben zur Berechnung der Provisionen und Prämien, Kontenabgleiche sowie Bestimmungen zur Sicherung der Forderungen vom Versicherer mit aufzunehmen. Außer diesen Punkten darf der Vertretungsvertrag weitere Vereinbarungen enthalten, soweit diese nicht gegen das VG, die VerVV oder das tHGB und sonstige geltende gesetzliche Regelungen verstoßen.

  49. Ebenso Langheid/Wandt/Reiff, a. a. O. (Fn. 24), § 59 Rn. 27; Prölss/Martin/Dörner, 29. Aufl. 2015, § 59 Rn. 9.

  50. BAG NZA 1995, 649; BAG NJW 2010, 2455.

  51. Ausnahmen gibt es nur für die Assekuradeure an den Seehandelsplätzen Hamburg und Bremen. Deren Vollmachten werden im Handelsregister eingetragen.

  52. BGH VersR 2014, 1002, 1003.

  53. BGH VersR 2014, 1002, 1004. Bei den echten MGA ist dies in der Praxis nicht der Fall. Eine Haftungsübernahme durch einen Versicherer gibt es dann nicht. Allerdings haben diese MGA regelmäßig selbst eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen.

  54. Auch Art. 107 tHGB sieht vor, dass der Vertreter, ohne eine spezielle und schriftliche Befugnis einzuholen, nicht dazu befugt ist, im Namen seines Kunden einen Vertrag abzuschließen. Der Vertreter muss die Dokumente, die den Vertreter zum Vertragsabschluss bevollmächtigen, im Handelsregister eintragen lassen; diese sind im Handelsregisterblatt bekanntzumachen.

  55. Art. 17 Abs. 3 VerVV regelt, dass die Versicherer sicherstellen müssen, dass sich der Titel des als Vermittler tätigen Versicherungsvertreters und seine Registernummer, die er vom Verband der Handelskammern und Börsen der Türkei erhält, auf dem Versicherungsschein befinden. Der in dieser Bestimmung verwendete Ausdruck des „die Vermittlertätigkeit ausübender Vertreters“ ist „als zum Vertragsabschluss befugter Vertreter“ zu verstehen. Denn nur ein zum Vertragsabschluss befugter Vertreter kann einen Versicherungsschein ausfertigen.

  56. Streitig ist, ob eine Beschränkung der Inkassovollmacht wegen § 72 VVG nur durch Individualvereinbarung oder auch in AVB möglich ist. Vgl. zum Problem für die Inkassovollmacht Langheid/Wandt/Reiff, a. a. O. (Fn. 24), § 69 Rn. 43 ff.

  57. Regierungsbegründung BT Drucksache 16/3945, S. 77.

  58. BGHZ 102, 194, 197; BGHZ 116, 387, 389; BGH VersR 2008, 764, 765. Zu den Hintergründen vgl. etwa Reiff in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2015, § 5 Rn. 75 ff.

  59. Vgl. hierzu zur Rechtslage bei den Versicherungsmaklern unter 4.5 und BGH VersR 2016, 1118, 1120.

  60. Art. 1423 tHGB lautet wie folgt:

    (1) Der Versicherer und sein Versicherungsvertreter sind vor Vertragsabschluss verpflichtet, dem potenziellen Versicherungsnehmer alle Informationen hinsichtlich des abzuschließenden Vertrages, die Rechte des Versicherungsnehmers aus diesem Vertrag, die vom Versicherungsnehmer besonders zu beachtenden Vorschriften sowie die Verpflichtung des Versicherungsnehmers (Anzeigepflicht, Anm. d. Aut.), dem Versicherer bestimmte Veränderungen in schriftlicher Form mitzuteilen, zu übermitteln und ihm die nötige Frist für die Einsichtnahme zu gewähren. Darüber hinaus hat der Versicherer unabhängig vom Versicherungsschein während der Vertragslaufzeit dem Versicherungsnehmer sämtliche Ereignisse und Entwicklungen, die hinsichtlich des Vertragsverhältnisses wichtig/bedeutend sein könnten, schriftlich mitzuteilen.

    (2) Falls der Versicherer seine Informations‑/Aufklärungspflichten nicht erfüllt hat und der Versicherungsnehmer innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen keinen Einspruch gegen den Vertragsabschluss eingelegt hat, gilt der Vertrag zu den im Versicherungsschein schriftlich genannten Bedingungen geschlossen. Der Versicherer hat die Erfüllung der Informations‑/Aufklärungspflicht nachzuweisen.

    (3) Das Staatssekretariat für das Schatzwesen bestimmt Form und Inhalt der Informationspflicht unter Berücksichtigung der Regelungen anderer Staaten, insbesondere der Vorgaben der Europäischen Union.

  61. So wie es keinen Grund für eine nach Vertragsabschluss vom Versicherungsvertreter zu erfüllende Informationspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer gibt, handelt es sich bei den Punkten, über die der Versicherungsvertreter den Versicherungsnehmer gemäß Art. 10 VerIP informieren muss, grundsätzlich um Informationen, die den Versicherer betreffen bzw. die dieser wissen sollte.

  62. Das Staatssekretariat für das Schatzwesen ist ermächtigt, Versicherungszweige oder Versicherungsverträge von der Informationsplicht zu befreien (Art. 9 Abs. 5 VerIP).

  63. Der Begriff ist hier weit zu verstehen. Das das VVG bezeichnet diese Informationspflichten insoweit in Unterabschnitt 1, (Überschrift vor § 59 ff. VVG) als „Mitteilungs- und Beratungspflichten“.

  64. So insbesondere Bruck/Möller/Schwintowski, VVG, 9. Aufl. 2010, § 60 Rn. 22; Prölss/Martin/Dörner, a. a. O. (Fn. 54), § 60 Rn. 22.

  65. So die Gegenauffassung Reiff, VersR 2007, 725; Langheid/Wandt/Reiff, a. a. O. (Fn. 24), § 60 Rn. 37.

  66. Die Argumente sind ähnlich wie diejenigen, die bereits zu § 60 VVG erörtert wurden. Insoweit kann auf oben verwiesen werden.

  67. OLG Hamm VersR 1981, 825. Eingehend Reiff in Beckmann/Matusche-Beckmann a. a. O. (Fn. 63), § 5 Rn. 131 ff.

  68. Vgl. hierzu etwa OLG Hamm VersR 1984, 853; OLG Köln VersR 1993, 1385.

  69. OLG Frankfurt VersR 1998, 1103.

  70. BGHZ 140, 21.

  71. BAG NJW 2010, 2456.

  72. In den Vertreterverträgen wird vereinbart, dass der Versicherungsvertreter außer einer Provision für die von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Versicherungsverträge auch eine vom Erfolg abhängige und als „Förderungsprovision“ bezeichnete Provision verlangen kann (z. B. eine Provisionssteigerung, wenn eine bestimmte Anzahl von Versicherungsverträgen vermittelt wurde).

  73. Vgl. hierzu sogleich noch Näheres.

  74. Einzelheiten über die in der Praxis zu findenden Gestaltungsformen bei Emde, Vertriebsrecht, 2. Aufl. 2011, § 92 Rn. 96.

  75. Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts vom 06.04.2011, Bundesgesetzblatt I, S. 2481.

  76. Wenn es sich nicht um eine Kündigung nach § 205 Abs. 2 VVG handelt.

  77. BT Drucksache 17/7453, S. 78, 79.

  78. Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte (Lebensversicherungsreformgesetz-LVRG) vom 01.08.2014, Bundesgesetzblatt I, S. 1330.

  79. § 4 Abs. 1 S. 2 Deckungsrückstellungsverordnung.

  80. Gesetzesbegründung BT Drucksache 18/1772, vom 18.06.2014, S. 1, 27.

  81. Emde, Vertriebsrecht, a. a. O. (Fn. 79), § 92 Rn. 14; Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl. 2014, § 87a Rn. 27.

  82. OLG Celle VersR 2002, 976, 977.

  83. Der Text der Grundsätze samt Erläuterung und Berechnungsbeispielen findet sich bei Hopt, Handelsvertreterrecht, 5. Aufl. 2015, Materialien.

  84. BT Drucksache 16/1935, S. 23.

  85. BGH VersR 1985, 930. Im Folgenden ständige Rechtsprechung BGH VersR 2005, 550; BGH VersR 2009, 1495; BGH VersR 2014, 625; BGH NJW 2016, 3366, 3367.

  86. BT Drucksache 16/1935, S. 22 „Interessenwahrer und Sachwalter“.

  87. D. h. nicht, dass eine Beteiligung eines Versicherers an einem Maklerunternehmen nicht möglich wäre. Das Gegenteil ist der Fall. Eine ganze Reihe von Versicherern halten Beteiligungen an Maklern. In Umsetzung von Art. 12 der Vermittlerrichtlinie hat der deutsche Gesetzgeber in § 11 Nr. 6 VersVermV vorgesehen, dass bei den auch den Makler treffenden statusbezogenen Informations- und Mitteilungspflichten, dieser eine direkte oder indirekte Beteiligung eines Versicherers in Höhe von mehr als 10 % dem Kunden gegenüber offenlegen muss.

  88. Matusche-Beckmann in Beckmann/Matusche-Beckmann, a. a. O. (Fn. 63), § 5 Rn. 270; Prölss/Martin/Dörner, a. a. O. (Fn. 54), § 59 Rn. 48.

  89. Ausführlich zu den Grundsätzen für das konkludente Zustandekommen eines Maklervertrages, Bruck/Möller/Schwintowski, a. a. O. (Fn. 69), § 59 Rn. 83.

  90. Um die Voraussetzung an das „Mindestvermögen“ zu erfüllen, darf das von natürlichen Personen zu deklarierende Vermögen nicht geringer sein als das für juristische Personen vorgesehene Mindestkapital (Art. 11 Abs. 3 VerVM). Demnach müssen zum Wert des von einer natürlichen Person deklarierten Vermögens für jede einzelne Sparte (Lebens‑, Schaden- und Rückversicherung) 50.000 TL zusätzlich zum Grundbetrag von 250.000 TL addiert werden; insgesamt muss somit das Mindestvermögen 300.000 TL betragen.

  91. Diese Einschränkungen gelten auch für Ehegatten und Kinder der besagten Personen, sofern letztere unter der Vormundschaft stehen.

  92. BT Drucksache 16/1935 vom 23.06.2006, Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts, S. 18, 19.

  93. Erwägungsgrund 18 Richtlinie 2002/92/EG – Vermittlerrichtlinie.

  94. Ebenso Langheid/Wandt/Reiff, a. a. O. (Fn. 24), § 59 Rn. 66; Prölss/Martin/Dörner, a. a. O. (Fn. 54), § 34d GewO Rn. 33, 34.

  95. Siehe hierzu auch oben unter 3.3.1.3.und 3.3.2.2.

  96. Vgl. hierzu auch oben unter 3.3.1.3. und 3.3.2.3.

  97. Der deutsche Gesetzgeber hat die Regelung, die ein in Deutschland registrierter Vermittler einzuhalten hat, wenn er im EU Ausland Versicherungsvermittlung betreiben will, in § 11a Abs. 4 GewO umgesetzt.

  98. Einzelheiten sind in § 11a Abs. 6 GewO vorgesehen.

  99. EuGH, Urteil vom 04.12.1986, Rs. 205/84 C-205/84.

  100. Freier Dienstleistungsverkehr und Allgemeininteresse im Versicherungswesen, Mitteilung 2000/C 43/03 vom 16.02.2000 in VerBAV 5/2000, S. 119.

  101. Mitteilung 2000/C 43/03 vom 16.02.2000, a. a. O. Zur Frage des anwendbaren Rechtes bei der Vermittlung eines Lebensversicherungsvertrages an einen in Liechtenstein ansässigen Lebensversicherer durch einen inländischen Versicherungsmakler hat der BGH entschieden, dass dieser in der Regel Mittelsperson im Sinne von Art. 9 IV EGVVG a. F. ist, BGH NJW 2016, 3369.

  102. Mitteilung 2000 C 43/03 vom 16.02.2000, S. 11.

  103. Folgende Bedingungen müssen von der Person, die als Fachpersonal tätig sein möchte, erfüllt werden: (1) Ansässigkeit in der Türkei, (2) Geschäftsfähigkeit, (3) keine Verurteilung oder Vorstrafen aufgrund einer der in Art. 4 Abs. 1c VerVM genannten Straftatbestände, (4) im Anhang der VerVM genannte Ausbildungsstand und eine entsprechend lange Berufserfahrung, (5) Bestehen der von Seiten der Ausbildungsinstitution für das Versicherungswesen durchgeführten Befähigungsprüfung für Fachpersonal (Art. 8 Abs. 2 VerVM).

  104. Das Gesetz unterscheidet insoweit im Wesentlichen nicht zwischen Versicherungsvertretern und Versicherungsmaklern.

  105. Eine seltene Ausnahme besteht für Versicherungsmakler dann, wenn dieser als produktakzessorischer Vermittler nach § 34d Abs. 3 GewO die Versicherung als Ergänzung der im Rahmen seiner Haupttätigkeit gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen vermittelt.

  106. Rundschreiben 10/2014 (VA) – Hinweise zur Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern, zu vertriebsbezogenen Aktivitäten und zum Risikomanagement bei dem Vertrieb von Versicherungsprodukten vom 23.12.2014.

  107. Dieses folgt aus dem Rundschreiben 3/2013 (VA) und Sammelverfügung: Beschwerdemanagement Funktion und Beschwerdebearbeitung bei Versicherungsunternehmen vom 20.09.2013.

  108. Dieses Verbot sollte zunächst ab 2016 aufgehoben werden und sollte bis zu einer weiteren Überprüfung im Jahre 2017 in Kraft bleiben.

  109. Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 21.11.2016, Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 02.02.2016, S. 19), abrufbar unter http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/E/entwurf-eines-gesetzes-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2016-97,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf.

  110. Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.11.1990 (Bundesgesetzblatt. I, S. 2479), die zuletzt durch Art. 2 der Verordnung vom 02.05.2012 (Bundesgesetzblatt. I, S. 1006) geändert worden ist.

  111. Abrufbar unter www.gdv.de/2015/04/verhaltenskodex-für-den-vertrieb/. Vgl. hierzu ausführlich Reusch, VersR 2015, 1197 ff.

  112. Vgl. hierzu bereits oben unter 3.3.2.4.

  113. BVerwGE 65, 1 ff.

  114. Brüning in Pielow, Gewerbeordnung, 2. Aufl. 2016, § 35 Rn. 19 mit weiteren Einzelheiten.

  115. Ein Straßenverkehrsdelikt führt damit nicht ohne weiteres zur Unzuverlässigkeit im Rahmen der Tätigkeit als Versicherungsmakler.

  116. Vgl. www.avad.de. Das AVAD-Verfahren ist nicht unumstritten. Bloße Verdachtsanzeigen – wie etwa „Verdacht auf Urkundenfälschung“ beim Versicherungsmakler reichen nicht aus, weil der wirtschaftliche Nachteil für den Makler so gravierend ist und allein dass ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren aufgenommen wird, eine solche ein Meldung noch nicht rechtfertigt; OLG Hamburg VersR 2010, 1375.

  117. Die nachfolgenden Ausführungen zum „Versicherungsmakler“ gelten auch für die „Rückversicherungsmakler“.

  118. § 28 MaklerG – Wahrung der Interessen des Versicherungskunden.

  119. Eingehend zu den Maklerpflichten, Matusche, Pflichten und Haftung des Versicherungsmaklers, 4. Aufl. 1995, S. 42 ff. und Benkel/Reusch, VersR 1992, 1302, 1306 ff.; Matusche-Beckmann in Beckmann/Matusche-Beckmann, a. a. O. (Fn. 63), § 5 Rn. 277 ff.

  120. BGH VersR 1971, 714, 715; BGH VersR 2016, 1118, 1120; BGH NJW 2016, 3366, 3367.

  121. Matusche-Beckmann in Beckmann/Matusche-Beckmann, a. a. O. (Fn. 63), § 5 Rn 323; Benkel/Reusch, VersR 1992, 1302, 1312.

  122. Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen – Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vom 12. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt I, S. 2840).

  123. Matusche-Beckmann in Beckmann/Matusche-Beckmann, a. a. O. (Fn. 63), § 5 Rn 323; Benkel/Reusch, VersR 1992, 1302, 1312; Prölss/Martin/Dörner, a. a. O. (Fn. 54), § 59 Rn. 82.

  124. BGH VersR 2016, 1118, 1121.

  125. Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl. 2016, § 59 Rn. 8.

  126. Vgl. hierzu oben unter 3.5.5.

  127. Die anderen – ungeschriebenen – Maklerpflichten wurden bereits oben behandelt.

  128. Siehe hierzu auch schon oben unter 3.5.5.

  129. Vgl. zum Ganzen Langheid/Wandt/Reiff, a. a. O. (Fn. 24), § 61 Rn. 4 ff.; Prölss/Martin/Dörner, a. a. O. (Fn. 54), § 61 Rn. 8, 9, 22; Matusche-Beckmann in Beckmann/Matusche-Beckmann a. a. O. (Fn. 63), § 5 Rn. 297 ff.

  130. H.M. Langheid/Wandt/Reiff, a. a. O. (Fn. 24), § 63 Rn. 35; Prölss/Martin/Dörner, a. a. O. (Fn. 54), § 63 Rn. 5; Matusche-Beckmann in Beckmann/Matusche-Beckmann a. a. O. (Fn. 63), § 5 Rn. 331.

  131. Langheid/Wandt/Reiff, a. a. O. (Fn. 24), § 59 Rn. 43; Prölss/Martin/Dörner, a. a. O. (Fn. 54), § 59 Rn. 112; Matusche-Beckmann in Beckmann/Matusche-Beckmann a. a. O. (Fn. 63), § 5 Rn. 370 f.

  132. Vgl. hierzu etwa BGH in Anmerkung der Redaktion zu OLG Frankfurt/M. VersR 1995, 93; OLG Frankfurt VersR 1995, 92, 93; Langheid/Wandt/Reiff, a. a. O. (Fn. 24), § 59 Rn. 43; Matusche-Beckmann in Beckmann/Matusche-Beckmann, a. a. O. (Fn. 63), § 5 Rn. 373 m. w. N.

  133. Prölss/Martin/Dörner, a. a. O. (Fn. 54), § 59 Rn. 112.

  134. Vgl. hierzu auch Prölss/Martin/Dörner, a. a. O. (Fn. 54), § 59 Rn. 115 und Matusche-Beckmann in Beckmann/Matusche-Beckmann, a. a. O. (Fn. 63), § 5 Rn. 385.

  135. BGH VersR 2016, 1118, 1121.

  136. Zinnert, Recht und Praxis des Versicherungsmaklers, 3. Aufl. 2008, S. 285.

  137. BGHZ 94, 356, 359; BGH VersR 2005, 550; BGH VersR 2009, 1495; BGH VersR 2014, 625; BGH NJW 2016, 3366, 3367.

  138. So auch Prölss/Martin/Dörner, a. a. O. (Fn. 54), § 59 Rn. 117.

  139. Zu den Anforderungen an die Umsetzung vergleiche Reiff, VersR 2016, 1533 ff.; Reiff, r+s 2016, 593 ff.; Teichler, VersR 2016, 1088 ff.

  140. Referentenentwurf Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vom 20.11.2016, Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 02.02.2016, S. 19), a. a. O. (Fn. 115).

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Yazicioglu, E., Reusch, P. Das Recht der Versicherungsvermittlung. ZVersWiss 106, 93–158 (2017). https://doi.org/10.1007/s12297-017-0373-2

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