Zusammenfassung
Während der Strafvollzug in Gefängnissen in Deutschland als nicht privatisierbar gilt, wurde eine eng verwandte, gleichwohl heiklere Staatsaufgabe, die Unterbringung schuldunfähiger oder gemindert schuldfähiger Straftäter in forensischen Kliniken, der sogenannte Maßregelvollzug (MRV), in den vergangenen 15 Jahren in 5 von 16 Bundesländern privatisiert, also privaten Betreibern übertragen. Der Beitrag untersucht mit Hilfe einer mvQCA, warum es zur Privatisierung kam. Dabei erlaubt es die Methode der mvQCA, nach Kombinationen von Bedingungen zu suchen. Während weder der in der Literatur häufig angeführte Problemdruck noch Parteiendifferenz als übliche Verdächtige der Staatstätigkeitsforschung einen Effekt hatten, konnte der institutionelle Kontext des MRV (das Land selbst nimmt die Aufgabe wahr) als notwendige Bedingung für eine Privatisierung identifiziert werden. Darüber hinaus haben im Wesentlichen diejenigen Länder den MRV privatisiert, in denen eine überdurchschnittlich starke Haushaltskonsolidierung durchgeführt wurde.
Abstract
The privatization of prisons is unheard of in Germany. A closely related yet more sensitive public responsibility – hospital order treatment (HOT) of criminals with diminished capacity or criminally incapable offenders in forensic hospitals – was privatized in 5 out of 16 Länder during the last 15 years. In this article, we apply mvQCA in order to identify the causes of this privatization. MvQCA allows us to identify conjunctions of causes. Unlike suggested by the literature, neither problem pressure in hospital order treatment itself, nor partisan politics had an effect. Instead, we identified the institutional setting (the Land is the operator of hospital order treatment) as a necessary condition of the privatization of HOT. Furthermore, HOT was largely privatized in those Länder where the budget consolidation policy was above average.
Notes
Der Maßregelvollzug gem. §§ 63 und 64 StGB ist zu unterscheiden von der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB, die bei schuldfähigen Straftätern nach Verbüßung einer Haftstrafe verhängt werden kann, wenn ein Hang zur Begehung schwerwiegender Straftaten besteht (Stolpmann 2010).
Für das Land Hessen, in dem nur eine Organisationsprivatisierung stattgefunden hatte, befand das Verfassungsgericht, dass die Verfassungsbeschwerde eines dort Untergebrachten unbegründet sei.
Zur Begründung, warum Mecklenburg-Vorpommern aus der Analyse ausgeschlossen wird, vgl. Abschn. 3.
Es fanden im Zeitraum 2010–2012 vier Befragungen persönlich, fünf telefonisch und zwei weitere schriftlich statt. Bei 7 von 11 Experten handelte es sich um Mitarbeiter der Ministerialbürokratie (sechs Referenten, ein ehemaliger Staatssekretär) aus verschiedenen Bundesländern und dem Bund, vier weitere Gesprächspartner waren ein Rechtsexperte, der Leiter einer Maßregelvollzugsklinik sowie zwei weitere Experten, die in diesem Bereich beratend tätig sind oder waren.
Nun dürfen grundrechtseinschränkende Maßnahmen nur noch durch Beamte vollzogen werden, die Fachaufsicht erfolgt mit Weisung (Nds. Drs. 16/2088).
Es gibt Länder, die zwar gesetzlich eine Privatisierung vorsehen, diese aber nicht oder nur in untypischen Ausnahmefällen tatsächlich realisiert haben (z. B. NRW und Bayern). Diese werden hier unter die Nicht-Privatisierer subsumiert. In Niedersachsen ist das Bild gemischt, aber der Umfang der Privatisierung (acht von zehn Einrichtungen privatisiert) rechtfertigt es, das Land unter die funktionalen Privatisierer zu fassen.
Dies geht von der Gestaltung des Beleihungsvertrags über Vereinbarungen zur Personalausstattung und Qualitätssicherung zwischen Klinikträger und Ministerium, die Rechts- und die Fachaufsicht durch die aufsichtführende Behörde, deren Beteiligung an der Personalauswahl, Beiräte und Beschwerdestellen, Besuchskommissionen bis zu der auch vom BVerfG eingeforderten parlamentarischen Kontrolle der Aufgabenwahrnehmung (2 BvR 133/10, Rn 122 ff.; vgl. allgemein Sack 2006, S. 59 ff.).
Unklar sind die Ursachen für die extremen Unterschiede in den Prävalenzraten zwischen den Bundesländern, da die strafrechtlichen Rahmenbedingungen (Schuldfähigkeits- und Einweisungsvoraussetzungen) ja bundesweit unverändert dieselben sind (Traub und Weithmann 2008).
Die Krankenhauslandschaft ist in Deutschland im Umbruch wie in kaum einem anderen Land (Böhlke et al. 2009; Klenk und Reiter 2012). Im Wesentlichen wurden vormals öffentliche Klinken an private (und auch an frei-gemeinnützige) Träger verkauft. Derzeit liegt der Anteil privater Klinikkonzerne bei 35,1 % (DESTATIS 2015a). Für diese Entwicklung gibt es wiederum ein komplexes Ursachenbündel, in dem grundlegende Umstellungen in der Gesundheitspolitik und große fiskalische Schwierigkeiten auf der kommunalen wie auf der Landesebene zentrale Eckpunkte darstellen.
Die psychiatrischen Fachkliniken der Länder (Landeskrankenhäuser) gehen in ihrer Grundstruktur auf das 19. Jahrhundert zurück (BT-Drs. 7/4200, S. 93), haben aber – wie die psychiatrische Versorgung insgesamt – seit der einflussreichen Enquete-Kommission zur Lage der Psychiatrie in Deutschland von 1975 einen umfassenden Wandel erfahren. 2007 erbrachten die Landeskliniken bundesweit noch um die 62 % der psychiatrischen klinischen Behandlungen (Gesundheitsministerkonferenz 2007, S. 25).
Dies geschieht entweder, indem die Länder Zuwendungszusagen machen, der private Träger dann über diese Summe einen Kredit aufnimmt und das Land die Tilgungs- und Zinskosten, beispielsweise über einen Zeitraum von 15 Jahren, übernimmt, oder über einen Zuschlag, den die Länder dem Betreiber zusätzlich zum Tagessatz für die Untergebrachten zahlen (z. B. in Thüringen, PlPr. 3/55, S. 4717). Die finanziellen Effekte der Privatisierung liegen weitgehend im Dunklen, u. a. weil die Beleihungsverträge, in denen die Konditionen festgelegt werden, geheim sind.
Dies erfolgt anhand eines Konsolidierungsindikators, der als Kriterien u. a. das Niveau der Primärsaldoquote in Prozent des BIP und das Niveau und die Entwicklung der Staatsverschuldung enthält.
Die vergleichende Wohlfahrtsstaatsforschung befasst sich nicht mit Privatisierung im hier verwendeten engeren Sinne, der Begriff wird allenfalls in einem weiteren, metaphorischen Sinne verwendet (vgl. Sack 2015). Wenn es um die Entwicklung, insbesondere den Rückbau des Wohlfahrtsstaates geht, wird in dieser Literatur die Erklärungskraft der Parteiendifferenz recht kontrovers diskutiert. Während die einen die klassischen rechts-links-Unterschiede kaum noch für relevant halten (Huber und Stephans 2001; Pierson 2001), finden die anderen das Gegenteil (z. B. Gingrich 2011).
Anstatt wie die meisten Studien Privatisierungserlöse zu messen, werden hier formelle und materielle Privatisierung sowie graduelle Unterschiede in der öffentlichen Eignerschaft erfasst. Überdies wird jenseits der Einordnung der Parteien in ein links-rechts-Schema deren ideologische Verortung genauer erfasst.
Vgl. www.tosmana.net.
Ob diese erwarteten Investitionen dann tatsächlich erfolgt sind, wurde bislang noch nicht überprüft. In Thüringen bemängelte 2010 der Landesrechnungshof, dass die Unterbringungskosten – z. T. aufgrund unklarer Vereinbarungen über die Umlage der Investitionen – erheblich angestiegen seien (Thüringer Rechnungshof 2010, S. 151).
Eine formale Auswertung der QCA mit dem outcome 0 ist zwar methodisch sicherlich interessant, aber inhaltlich in Bezug auf unser Erkenntnisinteresse nicht zielführend. Wir konzentrieren uns in der Fragestellung auf die Gründe der Privatisierung und nicht auf die Ursachen der Nicht-Privatisierung. Inhaltlich ist es doch eher überraschend – und damit das wissenschaftliche puzzle –, dass es beim Maßregelvollzug überhaupt zu Privatisierungen kam.
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Danksagung
Für hilfreiche Hinweise zu diesem Beitrag danken wir Dr. Renate Reiter, Dr. Kathrin Loer, Dr. Heinz Kammeier, unseren Interviewpartnern sowie den Gutachtern der ZfVP.
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Stoiber, M., Töller, A.E. Ursachen der Privatisierung des Maßregelvollzugs in Deutschland. Eine QCA im Bundesländervergleich. Z Vgl Polit Wiss 10, 9–36 (2016). https://doi.org/10.1007/s12286-016-0292-y
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