Präambel

Die Kardiologie hat sich, getragen durch die enormen Fortschritte im theoretischen Wissen und in den methodischen Möglichkeiten, in allen Facetten des Schwerpunkts erheblich weiterentwickelt [8]. Diese Entwicklung spiegelt sich auch in einer zunehmenden Spezialisierung von Kardiologen innerhalb des Schwerpunkts Kardiologie wider. Die Akademie Aus‑, Weiter- und Fortbildung der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie – Herz- und Kreislaufforschung e. V. (DGK) trägt dieser Entwicklung Rechnung und hat unter Mitwirkung von Vertretern der jeweiligen Arbeitsgruppen Curricula für die Erlangung von Zusatzqualifikationen innerhalb des Schwerpunkts Kardiologie entwickelt. Diese Curricula sollen eine weitere Vertiefung von kardiologischem Wissen und technischen Fertigkeiten in definierten Subdisziplinen des Fachgebiets erleichtern. Sie bauen also einerseits auf den Inhalten der (Muster‑)Weiterbildungsordnung im Schwerpunkt Kardiologie auf, gehen aber anderseits über das in der Weiterbildungsordnung für den Schwerpunkt Kardiologie geforderte theoretische Wissen und die technischen Fertigkeiten hinaus.

Für diese Curricula wurde der Begriff Zusatzqualifikation gewählt, um diese zusätzliche Qualifizierung unter dem Dach der wissenschaftlichen Fachgesellschaft von der Regelweiterbildung nach der (Muster‑)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer sowie den Bestimmungen in der Umsetzung der jeweiligen zuständigen regionalen Ärztekammer zu unterscheiden. Gleichwohl haben die vorgestellten Curricula inhaltlich den Charakter einer über den Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie bzw. Facharzt für Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie hinausgehenden Zusatzqualifikation und sollen aus Sicht der DGK auch eine solche Wirkung in der kardiologischen Versorgungslandschaft entfalten.

Im nachstehenden Text werden Personenbezeichnungen einheitlich und neutral für alle Geschlechter verwendet.

Inhaltsverzeichnis

1.:

Einleitung

2.:

Ziele

3.:

Syllabus

4.:

Durchführung der Qualifizierung

5.:

Anforderungen an den Programmkandidaten

6.:

Anforderungen an die Stätte der Zusatzqualifikation

7.:

Anforderungen an den (stellv.) Leiter der Zusatzqualifikation

8.:

Evaluierung

9.:

Übergangsregelung

10.:

Rezertifizierung

11.:

Qualitätskontrolle

12.:

Übersicht der erforderlichen Voraussetzungen

-:

Literatur

1. Einleitung

Schlafstörungen und insbesondere schlafbezogene Atmungsstörungen umschreiben in der Kardiologie zunehmend beachtete Komorbiditäten. Schlafbezogene Atmungsstörungen treten per definitionem ausschließlich oder primär im Schlaf auf. Sie wirken störend auf den Schlaf und beeinträchtigen damit seine Erholungsfunktion [10]. Schlafbezogene Atmungsstörungen sind charakterisiert durch ein wiederkehrendes Auftreten von Apnoe- und Hypopnoeereignissen mit Sauerstoffentsättigungen, Weckreaktionen und Aktivierungen des autonomen Nervensystems. Bei Patienten mit Herz-Kreislauf-Erkrankungen finden sich im Wesentlichen die obstruktive Schlafapnoe (OSA), die zentrale Schlafapnoe (ZSA) mit bzw. ohne Cheyne-Stokes-Atmungsmuster (CSA) oder die gemischtförmige Schlafapnoe [10].

Die Prävalenz von schlafbezogenen Atmungsstörungen ist abhängig von der kardialen und nichtkardialen Grunderkrankung, Geschlecht, Alter und im Falle der OSA vom Body-Mass-Index [1, 10]. Während die Prävalenz schlafbezogener Atmungsstörungen in der Allgemeinbevölkerung je nach Geschlecht und Alter zwischen 3 und 17 % liegt, finden sich bei kardiovaskulär erkrankten Patienten mit koronarer Herzerkrankung, arterieller oder pulmonaler Hypertonie, Herzklappenerkrankungen, Herzrhythmusstörungen oder auch der Herzinsuffizienz Prävalenzen der relevanten schlafbezogenen Atmungsstörung von etwa 40–45 % [10].

Neben dieser hohen Prävalenz sind schlafbezogene Atmungsstörungen jedoch auch mit der Entstehung verschiedener kardiovaskulärer Erkrankungen assoziiert [4,5,6,7] bzw. unabhängig mit einer Verschlechterung der kardialen Funktion und Prognose verbunden [2, 3, 9, 11, 12, 16].

Umso wichtiger erscheint es, eine integrative kardiologische und schlafmedizinische Versorgung dieser Patienten zu gewährleisten. Da dies zum jetzigen Zeitpunkt weder durch den nicht auf schlafmedizinische Fragestellungen spezialisierten Kardiologen noch durch den nicht im Gebiet der Kardiologie erfahrenen Schlafmediziner gewährleistet werden kann, obliegt dem Curriculum Kardiovaskuläre Schlafmedizin der Anspruch, diese Lücke zu füllen und schlafmedizinisch interessierte Kardiologen sowohl mit einer entsprechenden Kompetenz zur Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen als auch einem Basiswissen im Bereich der Schlafmedizin auszustatten, um diesen komplexen Patienten gerecht zu werden.

2. Ziele

Zweck des Curriculums ist die Beschreibung eines Qualifizierungsprozesses für spezialisierte Kompetenzen, dessen Ziel die Erlangung der Zusatzqualifikation Kardiovaskuläre Schlafmedizin ist. Damit soll die Qualifizierung in diesem spezialisierten Bereich verbessert werden, sodass sie über das Maß der allgemeinen Facharztweiterbildung in der Kardiologie hinausgeht.

In der curricularen Zusatzqualifizierung sollen in 3 Stufen folgende Kenntnisse und Fertigkeiten erlangt werden:

Stufe 1

Vermittlung der für Herz-Kreislauf-Erkrankungen relevanten Aspekte der Schlafmedizin [15]. Dies umfasst die Grundlagen in Ätiologie, Pathophysiologie, Pathogenese, Klinik, Diagnose und Differenzialdiagnose, Therapie und Differenzialtherapie sowie Prognose der für Herz-Kreislauf-Erkrankungen relevanten Aspekte der Atmungs- und Schlafstörungen, v. a. der zentralen und obstruktiven Schlafapnoe, deren Diagnostik und Therapie, und Erkennen von Hinweisen und Prätestwahrscheinlichkeiten für schlafbezogene Atmungsstörungen aus üblichen kardiovaskulären Diagnostikverfahren.

Stufe 2

Erfahrung mit klinischen und vereinfachten apparativen diagnostischen Verfahren zur Stellung der Diagnose schlafbezogene Atmungsstörung, Differenzierung der respiratorischen Ereignisse in zentrale, obstruktive und gemischtförmige Anteile sowie ggf. Verfolgung weiterer Differenzialdiagnosen und einfache Therapiekontrollen. Dies beinhaltet die selbstständige Durchführung der Diagnostik von schlafbezogenen Atmungsstörungen mittels kardiorespiratorischer Polygraphie bei Patienten mit kardiovaskulären Erkrankungen unter Berücksichtigung differenzialdiagnostischer Aspekte sowie die Interpretation von Therapiegerätespeichern. Zudem werden fundierte Kenntnisse zu den Wechselwirkungen von schlafbezogenen Atmungsstörungen und kardiovaskulären Erkrankungen erwartet.

Stufe 3

Selbstständige Durchführung der Diagnostik von schlafbezogenen Atmungsstörungen und deren Differenzialdiagnostik bei Patienten mit kardiovaskulären Erkrankungen sowie selbstständige Auswahl der richtigen Therapie, Durchführung der Therapieeinleitung und Therapieüberprüfung von schlafbezogenen Atmungsstörungen. Dies setzt fundierte Kenntnisse in der Durchführung und Interpretation der kardiorespiratorischen Polygraphie und Polysomnographie, aber auch detaillierte Kenntnisse und Erfahrungen mit allen zur Verfügung stehenden Therapieoptionen voraus.

Das Curriculum muss in einem definierten und von der DGK zertifizierten Prozess durchgeführt werden, welcher dem Qualitätsstandard der Zusatzqualifikation und der Qualifizierungsstätten zur Sicherung adäquater Qualifizierungsbedingungen Rechnung trägt.

3. Syllabus

3. a) Lerninhalte

Folgende Inhalte müssen während der 3‑stufigen Zusatzqualifizierung in der kardiovaskulären Schlafmedizin vermittelt werden:

Stufe 1

Die Qualifizierungsinhalte der Stufe 1 entsprechen den Qualifizierungsinhalten des Curriculums Kardiologie [15]. Voraussetzung ist die Bereitschaft zur Integration der für Herzpatienten symptom- und prognoserelevanten Komponenten der Schlafmedizin in das kardiologische Therapiekonzept [15].

Im Einzelnen werden folgende theoretische Kenntnisse vermittelt:

  • Definition, Subtypen und Schweregradeinteilung schlafbezogener Atmungsstörungen bei kardiovaskulären Erkrankungen,

  • Pathophysiologie schlafbezogener Atmungsstörungen und Auswirkungen auf das kardiovaskuläre System,

  • Indikationsstellung, Durchführung und Interpretation von vereinfachten applizierbaren (z. B. 2‑Kanal-Systeme) und implantierbaren Diagnostiksystemen (z. B. Schrittmachersysteme) zur Erfassung der Verdachtsdiagnose schlafbezogene Atmungsstörung,

  • geeignete und ungeeignete Therapieverfahren für verschiedene Formen schlafbezogener Atmungsstörungen bei verschiedenen kardiologischen Erkrankungen.

Weiterhin werden folgende praktische Fähigkeiten vermittelt:

  • spezielle Anamnese hinsichtlich der Hinweise auf eine schlafbezogene Atmungsstörung unter Berücksichtigung einer möglichen primären kardialen Symptomatik [15],

  • Erfahrung mit vereinfachten apparativen Diagnostikverfahren sowie der kardiorespiratorischen Polygraphie (z. B. 2‑Kanal-Systeme) zur Stellung der Verdachtsdiagnose Schlafapnoe und Verfolgung der weiterführenden Diagnostik einschließlich der Therapie (Kompetenzstufe 2 gemäß Curriculum Kardiologie) [15],

  • Erkennen von Hinweisen und Prätestwahrscheinlichkeiten für schlafbezogene Atmungsstörungen aus üblichen kardiovaskulären Diagnostiken (Langzeitblutdruckmonitoring, Langzeit-EKG, Schrittmacher‑/ICD-/CRT-Kontrollen, Spiroergometrie etc.).

Stufe 2

Kenntnisse zusätzlich zu Stufe 1:

  • Anatomie der oberen Atemwege, Physiologie der Atmung, chronobiologische Grundlagen

  • Pathophysiologie schlafbezogener Atmungsstörungen

  • Akute pathophysiologische Konsequenzen schlafbezogener Atmungsstörungen auf das kardiovaskuläre System

  • Chronische Effekte schlafbezogener Atmungsstörungen auf das kardiovaskuläre System und vice versa

  • Patientenauswahl, Indikationen und Limitationen der Diagnostik schlafbezogener Atmungsstörungen

  • Differenzialindikationen und Wertigkeit verfügbarer, diagnostischer Verfahren

  • Verfügbare Therapieverfahren mit Indikationen und Kontraindikationen bei kardiologischen Krankheitsbildern

  • Grundkenntnisse im Bereich der Polysomnographie

Fähigkeiten zusätzlich zu Stufe 1:

  • Indikationsstellung, selbstständige Durchführung und Interpretation physiologischer und pathologischer Befunde in verschiedenen diagnostischen Verfahren: 1) vereinfachte applizierbare (z. B. 2‑Kanal-Systeme) und implantierbare Diagnostiksysteme (z. B. Schrittmachersysteme) zur Erfassung der Verdachtsdiagnose schlafbezogene Atmungsstörung, 2) kardiorespiratorische Polygraphie zur Diagnose schlafbezogene Atmungsstörung, 3) Interpretation von Therapiespeichern interner oder externer Therapiegeräte

  • Indikationsstellung für eine weiterführende Diagnostik in einer von der DGK anerkannten Stätte der Zusatzqualifikation (s. Abschn. 6) mit der Möglichkeit der kardiorespiratorischen Polysomnographie und atmungsspezifischen Differenzialtherapie

  • Indikationsstellung einer Therapie von schlafbezogenen Atmungsstörungen

  • Anpassen von Nasen‑/Mund-Nasen-Masken zur Applikation verschiedener Formen der Überdruckbeatmungstherapie (CPAP, BiPAP, ASV, NIV) bei kardiovaskulär erkrankten Patienten

  • Einleitung und Überprüfung dieser Therapieverfahren bei verschiedenen kardiologischen Erkrankungen

Stufe 3

Kenntnisse zusätzlich zu Stufe 2:

  • Spezielle technische und pathophysiologische Grundlagen therapeutischer Verfahren

    • Medikamentöse Therapiemaßnahmen

    • Implantierbare Devices (kardiale Resynchronisationstherapie, transvenöse Phrenicusstimulation, Hypoglossusstimulation etc.)

    • Operative Therapieverfahren

    • Protrusionsschienen

    • Fundierte Kenntnisse verschiedener nichtinvasiver Beatmungsverfahren (CPAP, BiPAP, ASV, NIV)

  • Weiterführende Diagnoseverfahren (kardiorespiratorische Polysomnographie)

    • Technische Grundlagen

    • Elektroenzephalographie

    • Kardiorespiratorische Parameter, Sensorik, Aufzeichnung, Auswertung

    • Begleitdiagnostik (EKG, Blutdruckmessung etc.)

  • Management von Therapieeinleitung, Therapieoptimierung und Therapiekontrollen

  • Psychosoziale Aspekte schlafbezogener Atmungsstörungen und deren Therapie

  • Rechtliche Aspekte schlafbezogener Atmungsstörungen

Fähigkeiten zusätzlich zu Stufe 2:

  • Selbstständige Durchführung und Interpretation von Polysomnographien inklusive Schlafstadienanalyse

  • Konfiguration und praktische Handhabung üblicher Therapiedevices

  • Selbstständige Einleitung und Überprüfung verschiedener Therapieverfahren bei kardiologischen Patienten mit schlafbezogenen Atmungsstörungen mittels kardiorespiratorischer Polygraphie und/oder Polysomnographie

  • Selbstständiges Management von Komplikationen und Nebenwirkungen verschiedener Therapieverfahren

  • Indikationsstellung für eine weiterführende Diagnostik in einem schlafmedizinischen Zentrum (z. B. Differenzialdiagnostik Insomnie, Narkolepsie und REM-assoziierte Verhaltensstörung)

  • Selbstständiges Auslesen und Interpretation von Befunden aus implantierbaren Devices (Schrittmacher/ICD/CRT)

  • Selbstständige Erhebung und Interpretation von Befunden der kardiopulmonalen Funktionsdiagnostik (Langzeit-EKG, Langzeitblutdruckmonitoring, Echokardiographie, Lungenfunktionsanalyse, Spiroergometrie, Blutgasanalyse etc.) im Hinblick auf das Vorhandensein von schlafbezogenen Atmungsstörungen bzw. deren Therapieeffektivität

  • Selbstständige Erhebung und Interpretation von invasiven und nichtinvasiven, kontinuierlichen Hämodynamikmessungen bei kardiologischen Patienten mit schlafbezogenen Atmungsstörungen mit und ohne Therapie

3. b) Lernziele

Stufe 1

Erwerb von Grundkenntnissen in den Bereichen:

  • Definition, Subtypen und Schweregradeinteilung schlafbezogener Atmungsstörungen bei kardiovaskulären Erkrankungen

  • Pathophysiologie schlafbezogener Atmungsstörungen und Auswirkungen auf das kardiovaskuläre System

  • Indikationsstellung, Durchführung und Interpretation von klinischen und vereinfachten apparativen diagnostischen Verfahren zur Stellung der Verdachtsdiagnose schlafbezogene Atmungsstörung

  • Allgemeine Kenntnisse zu Therapieverfahren für verschiedene Formen schlafbezogener Atmungsstörungen bei kardiologischen Patienten

  • Erkennen von Hinweisen und Prätestwahrscheinlichkeiten für schlafbezogene Atmungsstörungen aus üblichen kardiovaskulären Diagnostiken (Langzeitblutdruckmonitoring, Langzeit-EKG, Echokardiographie, Schrittmacher‑/ICD‑/CRT-Kontrollen, Spiroergometrie etc.)

Stufe 2

  • Indikationsstellung zur Durchführung einer kardiorespiratorischen Polygraphie oder kardiorespiratorischen Polysomnographie bei Verdacht auf Vorliegen schlafbezogener Atmungsstörungen

  • Selbstständiges Anlegen und Durchführung von vereinfachten diagnostischen Verfahren (z. B. 2‑Kanal-Systeme, Langzeit-EKG-Systeme)

  • Selbstständiges Anlegen und Durchführung einer kardiorespiratorischen Polygraphie

  • Selbstständige Auswertung und Interpretation verschiedener vereinfachter diagnostischer Verfahren zur Stellung der Verdachtsdiagnose schlafbezogene Atmungsstörung

  • Selbstständige Auswertung und Interpretation einer Diagnostik mittels kardiorespiratorischer Polygraphie

  • Indikationsstellung für eine weiterführende Diagnostik in einem schlafmedizinischen Zentrum (z. B. Differenzialdiagnostik Insomnie, Narkolepsie und REM-schlafbezogene Verhaltensstörung)

  • Befundvermittlung an den Patienten unter Berücksichtigung psychosozialer und rechtlicher Aspekte

  • Selbstständiges Abfragen von implantierbaren Devices zur Erkennung schlafbezogener Atmungsstörungen

  • Selbstständiges Auslesen und Interpretation von Speichern implantierter bzw. nicht implantierter Therapiesysteme

Stufe 3

  • Selbstständige Auswertung und Interpretation einer Diagnostik und Therapieeinleitung mittels kardiorespiratorischer Polygraphie und/oder Polysomnographie

  • Selbstständige Indikationsstellung und Differenzialindikationen für verschiedene Therapieverfahren bei schlafbezogenen Atmungsstörungen einschließlich komplexer Fälle

  • Sicheres Beherrschen von Konfigurationen und praktischer Handhabung üblicher Therapieverfahren (z. B. CPAP, BiPAP, ASV, NIV)

  • Selbstständige Auswertung und Interpretation einer Therapieeinleitung von schlafbezogenen Atmungsstörungen bei Patienten mit kardiovaskulären Erkrankungen mittels kardiorespiratorischer Polygraphie und/oder Polysomnographie

  • Management von Therapieeinleitung, Therapieoptimierung und Therapiekontrollen inklusive Nebenwirkungen und Komplikationen

  • Selbstständige Auswertung und Interpretation einer Therapieüberprüfung von schlafbezogenen Atmungsstörungen bei Patienten mit kardiovaskulären Erkrankungen mittels kardiorespiratorischer Polygraphie und/oder Polysomnographie

  • Indikationsstellung für eine weiterführende Differenzialdiagnostik in einem schlafmedizinischen Zentrum

  • Selbstständige Erhebung und Interpretation von invasiven und nichtinvasiven Hämodynamikbefunden bei kardiologischen Patienten mit schlafbezogenen Atmungsstörungen mit und ohne Therapie

4. Durchführung der Qualifizierung

Die Qualifizierung erfolgt gemäß den oben aufgeführten Lernzielen in 3 Stufen. Jede Qualifizierungsstufe muss an einer von der DGK für die Zusatzqualifikation Kardiovaskuläre Schlafmedizin anerkannten Stätte durchgeführt werden (s. Abschn. 6). Eine Absolvierung der Qualifizierung durch Hospitation an einer von der DGK zertifizierten Stätte der Zusatzqualifikation ist möglich.

Die Dauer der Qualifizierung und die von den Programmkandidaten zu erfüllenden Kriterien und einzureichenden Dokumente und Nachweise für die drei Qualifizierungsstufen sind in Tab. 2 unter Abschn. 12 zusammengefasst. Programmkandidaten aus dem Ausland müssen die Gleichwertigkeit ihrer kardiologischen Facharztweiterbildung durch eine Urkunde der jeweiligen Landesärztekammer nachweisen.

Stufe 1

In der Stufe 1 erfolgt eine Einführung in schlafmedizinische Grundbegriffe und pathophysiologische Zusammenhänge sowie die Einführung in eine schlafmedizinische Anamnese und körperliche Untersuchung bei kardiovaskulär erkrankten Patienten:

  • Pathophysiologie schlafbezogener Atmungsstörungen,

  • diagnostische Möglichkeiten und wichtige Differenzialdiagnosen (Insomnie, psychiatrische Schlafstörungen u. a.),

  • Therapiemöglichkeiten der Schlafapnoe.

Dies erfolgt durch die Teilnahme am Grundkurs Kardiovaskuläre Schlafmedizin (4 CME-Punkten entsprechend, z. B. im Rahmen der DGK-Akademie) während der Programmteilnahme sowie durch die aktive klinische Tätigkeit.

Kursinhalte

  • Definition, Subtypen und Schweregradeinteilung schlafbezogener Atmungsstörungen bei kardiovaskulären Erkrankungen

  • Pathophysiologie schlafbezogener Atmungsstörungen und Auswirkungen auf das kardiovaskuläre System

  • Indikationsstellung, Durchführung und Interpretation von vereinfachten applizierbaren (z. B. 2‑Kanal-Systeme) und implantierbaren Diagnostiksystemen (z. B. Schrittmachersysteme) zur Erfassung der Verdachtsdiagnose schlafbezogene Atmungsstörung

  • Geeignete und ungeeignete Therapieverfahren für verschiedene Formen schlafbezogener Atmungsstörungen bei verschiedenen kardiologischen Erkrankungen

Die Fähigkeiten werden an der Qualifizierungsstätte vermittelt und theoretisch anhand von Fallbeispielen im Grundkurs kardiovaskuläre Schlafmedizin unterstützt:

  • spezielle Anamnese hinsichtlich der Hinweise auf eine schlafbezogene Atmungsstörung unter Berücksichtigung einer möglichen primären kardialen Symptomatik [15],

  • Erfahrung mit vereinfachten apparativen Diagnostikverfahren sowie der kardiorespiratorischen Polygraphie (z. B. 2‑Kanal-Systeme) zur Stellung der Verdachtsdiagnose Schlafapnoe und Verfolgung der weiterführenden Diagnostik einschließlich der Therapie (Kompetenzstufe 2 gemäß Curriculum Kardiologie) [15],

  • Erkennen von Hinweisen und Prätestwahrscheinlichkeiten für schlafbezogene Atmungsstörungen aus üblichen kardiovaskulären Diagnostiken (Langzeitblutdruckmonitoring, Langzeit-EKG, Schrittmacher‑/ICD‑/CRT-Kontrollen, Spiroergometrie etc.).

Im Rahmen der klinischen Tätigkeit müssen mindestens 50 Patienten mit kardiovaskulären Erkrankungen und Verdacht auf schlafbezogene Atmungsstörungen (SBAS) mitbetreut und deren Behandlung mittels eines von der DGK zur Verfügung gestellten Logbuchs nachgewiesen werden.

Stufe 2

Die Vermittlung der über die Stufe 1 hinausgehenden theoretischen Kenntnisse erfolgt im Rahmen von fachspezifischen Vorträgen und der Teilnahme am Aufbaukurs Kardiovaskuläre Schlafmedizin über insgesamt 30 CME-Punkte während der Programmteilnahme (an 2 Wochenenden analog BUB-Kurs).

Kursinhalte

  • Anatomie der oberen Atemwege, Physiologie der Atmung, chronobiologische Grundlagen

  • Pathophysiologie schlafbezogener Atmungsstörungen

  • Akute pathophysiologische Konsequenzen schlafbezogener Atmungsstörungen auf das kardiovaskuläre System

  • Chronische Effekte schlafbezogener Atmungsstörungen auf das kardiovaskuläre System und vice versa

  • Patientenauswahl, Indikationen und Limitationen der Diagnostik schlafbezogener Atmungsstörungen

  • Differenzialindikationen und Wertigkeit verfügbarer, diagnostischer Verfahren

  • verfügbare Therapieverfahren mit Indikationen und Kontraindikationen bei kardiologischen Krankheitsbildern

  • Grundkenntnisse im Bereich der Polysomnographie

Vermittelte Fähigkeiten im Rahmen von Hands-on-Workshops als Teil des Aufbaukurs Kardiovaskuläre Schlafmedizin

  • Indikationsstellung, selbstständige Durchführung und Interpretation physiologischer und pathologischer Befunde in verschiedenen diagnostischen Verfahren:

    1. 1.

      Vereinfachte applizierbare (z. B. 2‑Kanal-Systeme) und implantierbare Diagnostiksysteme (z. B. Schrittmachersysteme) zur Erfassung der Verdachtsdiagnose schlafbezogene Atmungsstörung

    2. 2.

      Kardiorespiratorische Polygraphie zur Diagnose schlafbezogene Atmungsstörung

    3. 3.

      Interpretation von Therapiespeichern interner oder externer Therapiegeräte

  • Indikationsstellung für eine weiterführende Diagnostik in einer von der DGK anerkannten Stätte der Zusatzqualifikation (s. Abschn. 6) mit der Möglichkeit der kardiorespiratorischen Polysomnographie und atmungsspezifischen Differenzialtherapie

  • Indikationsstellung einer Therapie von schlafbezogenen Atmungsstörungen

  • Anpassen von Nasen‑/Mund-Nasen-Masken zur Applikation verschiedener Formen der Überdruckbeatmungstherapie (CPAP, BiPAP, ASV, NIV) bei kardiovaskulär erkrankten Patienten

  • Einleitung und Überprüfung dieser Therapieverfahren bei verschiedenen kardiologischen Erkrankungen

Die Stufe 2 beinhaltet zusätzlich obligat eine Qualifizierungszeit von mindestens 2 Wochen in Vollzeit an einer von der DGK anerkannten Stätte (s. Abschn. 6).

Dabei müssen mindestens

  • 30 schlafmedizinische Fälle einschließlich Anamnese, Diagnostik und Therapieeinleitung dokumentiert werden;

  • 30 Polygraphien selbstständig und

  • 30 Polysomnographien unter Anleitung/Supervision befundet werden, davon mindestens

    • 10 Polygraphien/Polysomnographien mit obstruktiver Schlafapnoe und

    • 10 Polygraphien/Polysomnographien mit zentraler Schlafapnoe;

  • 10 Therapiekontrollen (Geräteauslesung, Polygraphie oder Polysomnographie) bei Patienten mit einer schlafbezogenen Atmungsstörung erfolgen.

Die Prozeduren müssen in einem von der DGK zur Verfügung gestellten Logbuch dokumentiert und durch den (stellv.) Leiter der Zusatzqualifikation bestätigt werden.

Stufe 3

In der Stufe 3 muss der Programmkandidat zusätzlich zu den in Stufe 2 erworbenen theoretischen Kenntnissen 6 Monate in Vollzeit an einer Stätte der Zusatzqualifikation (s. Abschn. 6) tätig sein, davon müssen mindestens 3 Monate Vollzeittätigkeit im Schlaflabor durchgeführt werden.

In dieser Zeit müssen mindestens 150 schlafmedizinische Untersuchungen (≥100 diagnostische Polysomnographien, ≥50 Polysomnographien zur Einleitung einer Positivdrucktherapie) durchgeführt werden, wobei diese Untersuchungen anhand eines von der DGK zur Verfügung gestellten Logbuchs nachzuweisen sind. Von diesen 150 Untersuchungen müssen alle selbstständig befundet worden sein einschließlich Anamnese, Untersuchung, Befundung der schlafmedizinischen Untersuchung, Therapieeinleitung und Nachsorgeempfehlung.

5. Anforderungen an den Programmkandidaten

Voraussetzung vor Beginn der Qualifizierungszeit für die Stufen 1, 2 und 3 ist die Approbation als Arzt und der Beginn der Weiterbildung im Bereich Innere Medizin bzw. Innere Medizin und Kardiologie.

Stufe 1

Die Qualifizierungszeit in der kardiovaskulären Schlafmedizin ist Teil der Weiterbildung des Curriculums Kardiologie [14, 15]. Voraussetzung vor Beginn der Qualifizierungszeit für Stufe 1 ist die Approbation als Arzt und der Beginn der Weiterbildung im Bereich Innere Medizin bzw. Innere Medizin und Kardiologie. Die Antragstellung zur persönlichen Anerkennung für Stufe 1 ist jedoch erst nach Abschluss der kardiologischen Facharztweiterbildung mit den erforderlichen Dokumenten und Qualifizierungsnachweisen, insbesondere der Facharzturkunde Kardiologie, möglich (s. Tab. 2, Abschn. 12).

Die Maximaldauer der Programmteilnahme für Stufe 1 beträgt 24 Monate.

Stufe 2 und 3

Die Qualifizierung muss Kenntnisse in den kardiologischen Krankheitsbildern, der Pathophysiologie und der kardiologischen Schlafmedizin (Anamnese, Fragebögen, Polygraphie) beinhalten. Die Qualifizierung vermittelt Erfahrungen in der Betreuung von Patienten mit internistischen und komplexen kardiologischen Erkrankungen sowie die diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen bei kardiovaskulären Erkrankungen. Die Sachkundenachweise für Herzschrittmachertherapie, ICD-Therapie und CRT-Therapie sollen vorliegen.

Die Antragstellung zur persönlichen Anerkennung für Stufe 2 und 3 erfolgt mit den erforderlichen Dokumenten und Qualifizierungsnachweisen, insbesondere der Facharzturkunde Kardiologie (s. Abschn. 12). Eine Absolvierung der Qualifizierung in Teilzeit (mindestens 50 % einer Vollzeitstelle) ist möglich. In diesem Fall verlängert sich der Qualifizierungszeitraum um die entsprechende Zeit. Die Qualifizierung für Stufe 2 kann in Blöcken mit einer Minimalzeit von 2‑mal 1 Woche in Vollzeit (bei Teilzeit entsprechend länger) absolviert werden. Für Stufe 3 ist eine Absolvierung der Qualifizierung in Blöcken von jeweils 3 Monaten in Vollzeit (bei Teilzeit ebenfalls entsprechend länger) möglich.

Die Maximaldauer der Programmteilnahme für Stufe 2 beträgt 3 Monate und 24 Monate für Stufe 3.

Die einzelnen Qualifizierungsstufen bauen thematisch aufeinander auf. Die Antragstellung erfolgt für die Stufe, die am Ende der Qualifizierung erreicht werden soll, unter der Bedingung, dass alle Voraussetzungen für die vorangehenden Stufen erfüllt werden. Eine Qualifizierung für Stufe 2 und 3 ist demnach erst nach Absolvierung der jeweils vorherigen Stufe möglich.

Die persönlichen Anerkennungen (Stufen 1–3) werden befristet erteilt; anschließend ist eine Rezertifizierung notwendig.

6. Anforderungen an die Stätte der Zusatzqualifikation

Als Stätte der Zusatzqualifikation sind sowohl stationäre als auch ambulante Einrichtungen geeignet, die sowohl über die Möglichkeit der kardiologischen Diagnostik (einschließlich der Abfrage von Schrittmacher‑, CRT- und ICD-Systemen) und Therapie als auch der Polygraphie, Polysomnographie und Therapieeinleitung bzw. Therapiekontrolle schlafbezogener Atmungsstörungen verfügen. Die Qualifizierung ist auch in interdisziplinären Einrichtungen möglich, sofern die Einrichtung DGK-zertifiziert ist. Dabei ist es unerheblich, ob diese Einrichtungen ganz oder teilweise ambulant arbeiten. Wichtig sind der kardiologische Schwerpunkt, die Qualifikation des (stellv.) Leiters der Zusatzqualifikation entsprechend Abschn. 7 und die im Folgenden beschriebene Möglichkeit der Polygraphie, Polysomnographie, Therapieeinleitung und Therapienachsorge sowie die Einhaltung von Mindestzahlen. Für die Vorbereitung der Patienten und Durchführung der Untersuchungen muss entsprechend spezialisiertes, in schlafmedizinischer Untersuchung und Maskenanpassung geschultes Personal (mindestens 1 MTA/MFA oder eine Fachkraft mit vergleichbarer Ausbildung) arbeitstäglich vorhanden sein.

Die Stätte der Zusatzqualifikation muss das übliche Spektrum an kardiovaskulären Erkrankungen mit einem Minimum von 250 Polygraphien und/oder Polysomnographien pro Jahr abbilden. Weiterhin sind 100 Therapieeinleitungen und mindestens 100 Therapiekontrollen pro Jahr erforderlich (s. Tab. 4, Abschn. 12). Für die Durchführung der Untersuchungen muss ein entsprechendes Team vorhanden sein, bestehend aus einem persönlich für Stufe 3 anerkannten (stellv.) Leiter der Zusatzqualifikation sowie MTAs, Krankenpflegern oder medizinischen Fachangestellten, die überwiegend in der schlafmedizinischen Diagnostik und Therapie arbeiten und entsprechend dem Medizinproduktgesetz in alle erforderlichen Geräte (Polygraphie, Polysomnographie, Positivdruckgeräte) eingewiesen sind (s. Tab. 4, Abschn. 12).

Die Stätte muss über schlafmedizinische Vorrichtungen im Sinne von Polysomnographiemessplätzen (>1 Einzelzimmer) für Patienten verfügen (s. Tab. 4, Abschn. 12). Auch Messplätze außerhalb des Krankenhauses werden anerkannt.

Fallkonferenzen mit dem (stellv.) Leiter der Zusatzqualifikation müssen wöchentlich gewährleistet sein. Darüber hinaus muss die Stätte regelmäßig (mindestens 2‑mal/Jahr) schlafmedizinische Fortbildungen für die Mitarbeiter durchführen.

Die Anerkennung erfolgt nach Einreichung entsprechender Unterlagen und Leistungszahlen und ist nur in Zusammenhang mit der Anerkennung eines Leiters und eines stellv. Leiters möglich (s. Abschn. 7).

Die mit dem Stätteantrag einzureichenden Dokumente und Nachweise sind in Tab. 4 unter Abschn. 12 zusammengefasst.

Die Anerkennung als Stätte der Zusatzqualifikation wird befristet erteilt; anschließend ist eine Rezertifizierung notwendig.

7. Anforderungen an den (stellv.) Leiter der Zusatzqualifikation

Um eine Qualifizierung gemäß dem Curriculum Kardiovaskuläre Schlafmedizin sicherzustellen, sind besondere Voraussetzungen an den Leiter und den zusätzlich erforderlichen stellv. Leiter der Zusatzqualifikation sowie an die Stätte (s. Abschn. 6) zu stellen.

Die vom (stellv.) Leiter der Zusatzqualifikation zu erfüllenden Kriterien und einzureichenden Dokumente und Nachweise sind in Tab. 5 unter Abschn. 12 zusammengefasst.

Der (stellv.) Leiter der Zusatzqualifikation muss Facharzt für Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie bzw. Innere Medizin und Kardiologie sein und detaillierte Kenntnisse im Bereich kardiovaskuläre Schlafmedizin besitzen. Darüber hinaus muss der (stellv.) Leiter der Zusatzqualifikation über die persönliche Anerkennung der Zusatzqualifikation Stufe 3 verfügen und in Vollzeit an der Stätte tätig sein.

Optional gilt folgende Regelung: Der Leiter des kooperierenden Schlaflabors und Leiter der Zusatzqualifikation muss entweder „Facharzt für Allgemeinmedizin“, „Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde“, „Facharzt für Innere Medizin“, „Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie“ (auch Anerkennung als „Facharzt für Innere Medizin“ in Verbindung mit der Schwerpunktbezeichnung „Pneumologie“ nach bisherigem Recht), „Facharzt für Neurologie“ (auch „Facharzt für Nervenheilkunde“ nach bisherigem Recht) oder „Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie“ sein und detaillierte Kenntnisse im Bereich kardiovaskuläre Schlafmedizin besitzen. Darüber hinaus muss der Leiter der Zusatzqualifikation in Vollzeit an der Stätte tätig sein. In diesem Fall muss der stellv. Leiter der Zusatzqualifikation Facharzt für Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie bzw. Innere Medizin und Kardiologie sein und detaillierte Kenntnisse im Bereich kardiovaskuläre Schlafmedizin besitzen. Darüber hinaus muss der stellv. Leiter der Zusatzqualifikation über die persönliche Anerkennung der Zusatzqualifikation Stufe 3 verfügen und in Vollzeit an der Stätte tätig sein (Tab. 5).

Mindestens der Leiter oder der (stellv.) Leiter der Zusatzqualifikation soll den Sachkundenachweis für Herzschrittmachertherapie, ICD-Therapie und CRT-Therapie haben.

Der (stellv.) Leiter der Zusatzqualifikation muss in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung mindestens 50 vereinfachte apparative diagnostische Verfahren zur Stellung der Verdachtsdiagnose schlafbezogene Atmungsstörung pro Jahr (z. B. 1- bis 2-Kanal-Aufzeichnungen und/oder Aufzeichnungen aus implantierbaren elektrischen Devices) sowie weitere 50 kardiorespiratorische Polygraphien pro Jahr initiiert und interpretiert haben. Zudem muss er in den letzten 5 Jahren mindestens 50 Therapieeinleitungen pro Jahr sowie 50 Therapiekontrollen pro Jahr verantwortet haben.

Der (stellv.) Leiter der Zusatzqualifikation ist angehalten, die DGK umgehend darüber zu informieren, wenn er die Stätte der Zusatzqualifikation verlässt. In jedem Fall aber ist die Stätte verpflichtet, den Weggang eines (stellv.) Leiters möglichst vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, spätestens jedoch 4 Wochen danach, schriftlich bei der DGK zu melden. Der Antrag für einen neuen (stellv.) Leiter ist spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Ausscheiden des bisherigen (stellv.) Leiters schriftlich einzureichen. Andernfalls wird der Stätte die Zertifizierung aberkannt.

8. Evaluierung

Die Evaluierung der Programmkandidaten setzt sich aus 3 Komponenten zusammen:

Dokumentation der Qualifizierung

  1. a)

    Beleg der kontinuierlichen Qualifizierung in der Subdisziplin durch Nachweis der Teilnahme an akkreditierten Kongressen, Workshops, Symposien, Seminaren, Hospitationen oder Trainingskursen der Fachgesellschaften oder ihrer Mitglieder.

  2. b)

    Dokumentation der durchgeführten Untersuchungen, Therapieeinleitungen und Therapienachsorgen in einem von der DGK zur Verfügung gestellten Logbuch. Sämtliche Prozeduren und die verantwortliche Stellung („gesehen“, „in Assistenz“, „unter Anleitung eines Stufe-3-Mentors“ oder „selbstständig durchgeführt“) müssen dabei dokumentiert werden. Die Korrektheit des Logbuchs wird schriftlich durch den Leiter oder den stellv. Leiter der Zusatzqualifikation bestätigt.

  3. c)

    Bericht des Leiters der Zusatzqualifikation

    Der Bericht des Leiters der Zusatzqualifikation zum Erwerb der Stufe 1 bescheinigt die Einführung in das Thema sowie Grundkenntnisse in Pathophysiologie, klinischer Bedeutung, Diagnose und Differenzialdiagnose sowie allgemeinen Therapieverfahren schlafbezogener Atmungsstörungen. Mittels Logbucheintrag wird die Mitbetreuung von mindestens 50 Patienten mit der Verdachtsdiagnose einer schlafbezogenen Atmungsstörung belegt.

    Berichte des Leiters der Zusatzqualifikation zum Erwerb der Stufe 2 und 3 sind detaillierter anzufertigen. Diese müssen Details zu den Aktivitäten, der Kompetenz und der erreichten Selbstständigkeit des Programmkandidaten beinhalten. Diese Berichte enthalten also neben Informationen zu den Kenntnissen und Erfahrungen auch eine Beschreibung der Fortschritte in praktischen Tätigkeiten und theoretischem Wissen. Es muss erkennbar sein, dass der Programmkandidat als unabhängiger Untersucher diagnostische Verfahren indiziert, selbstständig durchgeführt und ausgewertet hat. Therapeutische Konsequenzen sowie differenzialdiagnostische und -therapeutische Überlegungen müssen sich an den neuesten klinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen orientieren. Die Interaktion mit dem Team, dem Patienten und den Angehörigen muss beschrieben werden.

Zur Anerkennung sind die oben genannten Bescheinigungen der erfolgreichen Teilnahme an akkreditierten Fortbildungen, Kongressen, Symposien (jeweils mindestens 4 CME-Punkte für Stufe 1 und 30 CME-Punkte über den gesamten Qualifizierungszeitraum für Stufe 2 und 3) u. a. zusammen mit dem Logbuch und dem Bericht des Leiters der Zusatzqualifikation über den gesamten Qualifizierungszeitraum einzureichen (s. Tab. 2, Abschn. 12).

Anträge auf persönliche Anerkennung der Zusatzqualifikation werden durch die vom Vorstand der DGK benannten Gutachter der Zusatzqualifikation geprüft. Die Antragstellung erfolgt ausschließlich online. Einzureichen sind ein aktueller Lebenslauf, die Facharzturkunde Kardiologie, die Dokumentation der kontinuierlichen Qualifizierung in der Subdisziplin, das von der DGK zur Verfügung gestellte Logbuch und die Beurteilung des Leiters der Zusatzqualifikation. Die persönliche Anerkennung der Zusatzqualifikation wird befristet erteilt. Danach muss für die Fortdauer der Anerkennung eine Rezertifizierung erfolgen.

Die Anerkennung als Stätte der Zusatzqualifikation und als (stellv.) Leiter der Zusatzqualifikation erfolgt durch die DGK in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Gutachtern. Die Anerkennung der Stätte wird durch den zukünftigen Leiter der Zusatzqualifikation beantragt und nach Begutachtung der eingereichten Unterlagen durch die vom Vorstand der DGK benannten Gutachter bei Erfüllung der Voraussetzungen gewährt. Die Antragstellung erfolgt ausschließlich online. Dem Stätteantrag ist eine ausführliche Beschreibung der Stätte beizufügen, die Aufschluss über die personelle, räumliche und apparative Ausstattung sowie den Ablauf und die Struktur in der Stätte gibt. Weiterhin sind Angaben zu Konferenzen und internen sowie ggf. externen Fortbildungen beizufügen.

Räumliche, personelle und apparative Voraussetzungen an die Stätte der Zusatzqualifikation sind (modifiziert nach [13]):

  • Eigene Räume, die als Einzelplatzräume zur Durchführung von Polysomnographien ausgestattet sind.

  • Polysomnographiemessplätze müssen ausreichend abdunkelbar, schallabgeschirmt (<40–45 dB), belüftungsfähig und temperierbar sein; mindestens 1 Zimmer muss behindertengerecht ausgestattet sein.

  • Personelle Voraussetzungen sind ein Leiter und ein stellv. Leiter der Zusatzqualifikation sowie mindestens 1 MTA/MFA/Pfleger mit Erfahrung in der Polysomnographie/Therapieeinleitung im Tag- sowie im Nachtdienst.

  • Das Personal für die nächtlichen Ableitungen (hier Nachtwachen genannt) muss permanent während der nächtlichen Messung anwesend sein.

  • Eine Nachtwache darf nicht mehr als 4 Patienten versorgen.

  • Der ärztliche Dienst muss zu den Zeiten des Patientenbetriebs der Polygraphie- und Polysomnographiemessplätze bei Notfällen zeitnah zur Verfügung stehen.

  • Ablauf der Messungen: Mit Vor- und Nachbereitung der Messungen (Polysomnographie oder Polygraphie) ist ein Zeitraum vorzusehen, der einen mindestens 6‑stündigen Schlaf- und Überwachungszeitraum pro Patient – unter Berücksichtigung individueller Bett- und Schlafzeiten – gewährleistet.

  • Für die unmittelbare Vor- und Nachbereitung einer Polysomnographie sind mindestens 45 bis 60 min anzusetzen.

  • Die Stätte muss regelmäßig (mindestens 2‑mal/Jahr) schlafmedizinische Fortbildungen für die Mitarbeiter durchführen.

  • Als apparative Grundausstattung sind mindestens 1 Polysomnographieeinheit sowie mindestens 1 Polygraphieeinheit gefordert.

  • Zu den apparativen Voraussetzungen der Polysomnographie zählen Elektroenzephalogramm(EEG)-Ableitungen, Elektrookulogramm(EOG)-Ableitungen, Elektromyogramm (EMG) mentalis oder submentalis, getrennte Aufzeichnung der Atmungsbewegungen an Thorax und Abdomen, oronasaler Luftfluss, Sauerstoffsättigung, Schnarchen, Lage, eine EKG-Ableitung, mindestens 1 M.-tibialis-EMG.

  • Die Ableittechnik (Polysomnographie) muss die Voraussetzungen für Ableitungen nach dem jeweils aktuellen Standard der American Academy of Sleep Medicine (AASM) erfüllen. Alle heute erhältlichen Polysomnographen erlauben eine Signalkonfiguration nach AASM.

  • Ein Archivsystem für alte Polysomnographien muss den Zugriff auf zurückliegende Befunde und Polysomnographien ermöglichen.

  • Eine Gegensprechanlage gewährleistet die Verständigung zwischen Patient und Nachtwache. Sie kann außerdem zur Biosignaleichung und Audioüberwachung eingesetzt werden.

Mit dem Antrag auf Anerkennung als (stellv.) Leiter der Zusatzqualifikation sind ein aktueller Lebenslauf, die Facharzturkunde Kardiologie, der Nachweis über die persönliche Stufe-3-Anerkennung der Zusatzqualifikation sowie ein Zeugnis des Leiters der jeweiligen Einrichtung über die für (stellv.) Leiter der Zusatzqualifikation geforderten Mindestzahlen einzureichen. Die Anerkennung als Stätte der Zusatzqualifikation wird befristet erteilt. Danach muss für die Fortdauer der Anerkennung eine Rezertifizierung erfolgen.

Für strittige Fälle wird eine Schiedsstelle bei der DGK eingerichtet.

9. Übergangsregelung

Fachärzte für Innere Medizin und Kardiologie bzw. Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie, die in mindestens 2 der letzten 5 Jahre vor Antragstellung überwiegend auf dem Gebiet der Schlaf- und Beatmungsmedizin tätig waren, können auch ohne formales Durchlaufen des Curriculums die Zusatzqualifikation Kardiovaskuläre Schlafmedizin für Stufe 3 erwerben. Die überwiegende Tätigkeit im Bereich Schlaf- und Beatmungsmedizin sowie die geforderten Mindestzahlen müssen durch den Leiter der jeweiligen Einrichtung bestätigt werden. Außerdem benötigen die Kandidaten der Übergangsregelung eine Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme an einem BUB-Kurs oder alternativ die gültige Anerkennung durch die KV zur Abrechnung schlafmedizinischer Leistungen.

Die von den Kandidaten der Übergangsregelung zu erfüllenden Kriterien und einzureichenden Dokumente und Nachweise sind in Tab. 1 unter Abschn. 12 zusammengefasst.

Die Übergangsregelung gilt für 2 Jahre ab Publikation dieses Curriculums. Nach Ablauf dieser Frist ist die Erlangung der Zusatzqualifikation Kardiovaskuläre Schlafmedizin nur noch durch Teilnahme an dem entsprechenden Qualifizierungsprogramm möglich.

10. Rezertifizierung

Die Gültigkeit der Anerkennung sowohl von Personen als auch von Stätten und deren (stellv.) Leitern der Zusatzqualifikation ist befristet und unterliegt somit einer Rezertifizierungspflicht, sofern die jeweilige Anerkennung weiterbestehen soll.

Die Rezertifizierung von Personen dient dem Zweck des Nachweises, dass die zertifizierte Person nach wie vor im Fachgebiet der kardiovaskulären Schlafmedizin tätig ist.

Die Rezertifizierung einer Stätte und ihres (stellv.) Leiters der Zusatzqualifikation ist durch den aktuellen Leiter der Zusatzqualifikation zu beantragen und dient dem Zweck des Nachweises, dass die im Zuge der Erstzertifizierung genannten personellen, apparativen und logistischen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

Die für die persönliche Rezertifizierung zu erfüllenden Kriterien und einzureichenden Dokumente und Nachweise für die 3 Qualifizierungsstufen sind in Tab. 3 unter Abschn. 12 zusammengefasst. Für die Rezertifizierung einer Stätte und ihres (stellv.) Leiters der Zusatzqualifikation gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Erstzertifizierung. Darüber hinaus ist für die Rezertifizierung der Stätte der Nachweis erforderlich, dass die Stätte im laufenden Zertifizierungszeitraum aktiv Programmkandidaten ausgebildet hat.

11. Qualitätskontrolle

Die Stätten der Zusatzqualifikation stellen den vom Vorstand der DGK benannten Gutachtern die Nachweisdokumente der gesetzlich geregelten Qualitätsvorgaben zur Verfügung.

12. Übersicht der erforderlichen Voraussetzungen

(Tab. 1, 2, 3, 4 und 5)

Tab. 1 Persönliche Anerkennung der Zusatzqualifikation Kardiovaskuläre Schlafmedizin im Rahmen der Übergangsregelung – Übersicht der Voraussetzungen und Kriterien
Tab. 2 Persönliche Anerkennung der Zusatzqualifikation Kardiovaskuläre Schlafmedizin durch Programmteilnahme – Übersicht der Voraussetzungen und Kriterien für die 3 Stufen der Qualifizierung
Tab. 3 Rezertifizierung der persönlichen Anerkennung der Zusatzqualifikation Kardiovaskuläre Schlafmedizin – Übersicht der Voraussetzungen und Kriterien für die 3 Stufen der Qualifizierung
Tab. 4 Anerkennung als Stätte der Zusatzqualifikation Kardiovaskuläre Schlafmedizin – Übersicht der Voraussetzungen und Kriterien
Tab. 5 Anerkennung als (stellv.) Leiter der Zusatzqualifikation Kardiovaskuläre Schlafmedizin – Übersicht der Voraussetzungen und Kriterien