Häuser des Jugendrechts werden in der Bundesrepublik als das geeignete Instrument zur Bekämpfung der Jugendkriminalität dargestellt. Dabei mangelt es an gemeinsamen Standards. Weit überwiegend dominiert das Strafverfahren und die dort agierenden Behörden. Die Gefahr einer Nachrangigkeit der Jugendhilfe wird gesehen. Möglichkeiten von Synergieeffekten unter Beibehaltung klarer Rollenverteilungen werden diskutiert.