Zusammenfassung
Mit Einführung der am Mai 2018 geltenden Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) stellte sich eine Frage wieder neu, die bereits unter dem bisherigen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-alt) umstritten war: Ist der Betriebsrat eine eigene verantwortliche Stelle? Diese Frage beschäftigte bereits das Bundesarbeitsgericht (BAG) zur alten Gesetzeslage des BDSG-alt. Unterinstanzliche Gerichte nahmen inzwischen zur aktuellen Gesetzeslage unter der DS-GVO Stellung. Nun hat der Gesetzgeber reagiert und normiert, dass der Betriebsrat keine verantwortliche Stelle ist. Gleichwohl sieht er den Betriebsrat dem Datenschutz als verpflichtet an. Welche Probleme die Entscheidung des Gesetzgebers mit sich bringen und wie sie gelöst werden können, soll Gegenstand des Artikels sein.
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Rossow, O. Datenschutz beim Betriebsrat. Datenschutz Datensich 46, 81–86 (2022). https://doi.org/10.1007/s11623-022-1566-y
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