Zusammenfassung
Die Datenethikkommission der Bundesregierung hat in ihrer Handlungsempfehlung 21 aus dem Jahr 2019 auf das Potential von Datenmanagement- und Datentreuhandsystemen hingewiesen. Diese Dienste der Einwilligungsverwaltung sollen den Einzelnen befähigen, die Kontrolle über seine personenbezogenen Daten auszuüben. Sie sind nun in § 26 TTDSG als ,,Anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung‘‘ geregelt. Um den Hintergrund dieser Norm zu verstehen, ist es wichtig, sie in Zusammenhang mit § 25 TTDSG zu lesen. Letztere Vorschrift nimmt die längst überfällige Umsetzung des Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-Richtlinie vor. Vor diesem Hintergrund wird im Folgenden das Zusammenwirken der §§ 25, 26 TTDSG erörtert, wobei hier das Fallbeispiel des vernetzten Fahrens im Mittelpunkt stehen soll.
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Schwartmann, R., Benedikt, K. Anerkannte Dienste der Einwilligungsverwaltung. Datenschutz Datensich 45, 811–815 (2021). https://doi.org/10.1007/s11623-021-1541-z
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DOI: https://doi.org/10.1007/s11623-021-1541-z