Wie lassen sich aus Sicht eines operativ wirksamen Datenschutzes die Datenschutzrisiken eines Geschäftsprozesses
bzw. eines Verwaltungsverfahrens – die DSGVO spricht von ,,Verarbeitung‘‘ (Art. 4 Nr. 2 DSGVO)
und ,,Verarbeitungstätigkeit‘‘ (Art. 32 DSGVO) – methodisch bestimmen bzw. systematisch analysieren?
Die Ausführungen der Autoren geben ausschließlich deren persönliche Auffassung wieder.