Der Beitrag befasst sich mit den „Grundsätzen für die Verarbeitung personenbezogener Daten“, die in Art. 5 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung 2016/679/EU (DS-GVO) geregelt sind. Nach dieser Vorschrift ist der Verantwortliche für die Einhaltung bestimmter Grundsätze verantwortlich. Die Unbestimmtheit der Vorschrift, verbunden mit einer hohen Bußgeldbewehrung bis 20 Mio. € oder 4% des Jahresumsatzes (Art. 83 Abs. 5 lit. a)1, ruft nach einer Konkretisierung.