Zusammenfassung
Durch die Datenschutz-Grundverordnung vom 27. April 2016 (DS-GVO), die ab dem 25. Mai 2018 gilt, ist der Datenschutz in der Europäischen Union grundsätzlich voll harmonisiert worden. Es soll ein gleichmäßiges und hohes Datenschutzniveau für personenbezogene Daten natürlicher Personen erreicht werden. Art. 88 DS-GVO enthält jedoch für die Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext eine Öffnungsklausel, die den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, „spezifischere Vorschriften“ zur Verarbeitung von Beschäftigtendaten zu erlassen. Ob und welche Auswirkungen diese Öffnungsklausel auf den nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BSDG), insbesondere nach § 32 BDSG, bestehenden Datenschutz im Beschäftigungsverhältnis hat, soll im Folgenden näher betrachtet werden.
Author information
Authors and Affiliations
Additional information
Karin Spelge Richterin in der Arbeitsgerichtsbarkeit in Niedersachsen, 1993-1997 abgeordnet an das BVerfG, Direktorin des Arbeitsgerichts Nienburg, seit 2000 Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Niedersachsen, seit 2008 Mitglied des 6. Senats des BAG1.
Rights and permissions
About this article
Cite this article
Spelge, K. Der Beschäftigtendatenschutz nach Wirksamwerden der Datenschutz- Grundverordnung (DS-GVO). Datenschutz Datensich 40, 775–781 (2016). https://doi.org/10.1007/s11623-016-0702-y
Published:
Issue Date:
DOI: https://doi.org/10.1007/s11623-016-0702-y