Zusammenfassung
Der Schutz der Privatheit bezieht sich in Europa auch auf das Recht auf physische und psychische Integrität (physical and moral integrity), auf die körperliche und mentale Unversehrtheit jeder Person. Es wird ergänzt um das Recht auf Selbstbestimmung über den eigenen Körper (vgl. Art. 8 EMRK). Anlässlich der vielen Missbrauchsopfer in kirchlichen und anderen Anstalten ist es daher geradezu geboten, solche Vorkommnisse wissenschaftlich zu untersuchen, um Abhilfe zu schaffen. Eine unabhängige Erforschung ist aber nur dann garantiert, wenn die Forschungsziele nicht weisungsgebunden oder unter anderen sachfremden Gesichtspunkten vorgegeben werden. Der Privatheitsschutz in seiner Ausprägung als Schutz personenbezogener Daten ist in den entsprechenden Forschungsbereichen zu beachten. Das Schutzniveau dieser Daten hängt von den konkreten Verarbeitungsregelungen und -bedingungen in einer Forschungseinrichtung ab. Diese Fragen sollen anhand des Konflikts zwischen dem Kriminologischen Forschungsinstitut Niedersachsen (KFN) und der Deutschen Bischofskonferenz erörtert werden.
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Prof. Dr. Christian Pfeiffer Direktor des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen
Dr. Dirk Baier Stellvertretender Direktor des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen
PD Dr. Thomas Mößle Stellvertretender Direktor des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen
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Pfeiffer, C., Mößle, T. & Baier, D. Zensur versus Forschungsfreiheit. Datenschutz Datensich 37, 428–433 (2013). https://doi.org/10.1007/s11623-013-0172-4
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DOI: https://doi.org/10.1007/s11623-013-0172-4