Zusammenfassung
Der häufig bemühte Ausspruch „Das Internet vergisst nicht“ umschreibt ein bedeutendes — ungelöstes — Problem für einen effektiven Datenschutz im Internet. Wurden personenbezogene Daten unberechtigt erhoben oder werden sie für den Zweck, zu dem sie erhoben worden sind, nicht mehr benötigt, sind sie zu löschen. Die Löschung personenbezogener Daten, wenn sie rechtswidrig gespeichert sind, ist somit eine der wichtigsten technischen Umsetzungsstrategien zur Gewährleistung der datenschutzrechtlichen Grundsätze der Datenvermeidung und -sparsamkeit sowie ergänzend der Zweckbindung und Erforderlichkeit. Wie aber kann dieser Anspruch auf Löschung realisiert werden, wenn die Löschung von Daten im Internet technisch nicht oder nur schwer möglich ist? Worin unterscheidet sich das durch die Datenschutz-Grundverordnung angedachte „Recht auf Vergessenwerden“ von einer Löschung personenbezogener Daten rechtlich und technisch? Gibt es alternative Lösungsansätze, um die dauerhafte Verfügbarkeit personenbezogener Daten im Internet zu unterbinden?
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Silke Jandt Geschäftsführerin der Projektgruppe verfassungsverträgliche Technikgestaltung (provet), Forschungszentrum für Informationstechnik-Gestaltung (ITeG), Universität Kassel
Olga Kieselmann Wissenschaftliche Mitarbeiterin, Fachgebiet Angewandte Informationssicherheit, Universität Kassel
Arno Wacker Leiter des Fachgebiets Angewandte Informationssicherheit, Universität Kassel
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Jandt, S., Kieselmann, O. & Wacker, A. Recht auf Vergessen im Internet. Datenschutz Datensich 37, 235–241 (2013). https://doi.org/10.1007/s11623-013-0084-3
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DOI: https://doi.org/10.1007/s11623-013-0084-3