Zusammenfassung
In § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG wird für die Verarbeitung von Beschäftigtendaten bestimmt, dass diese für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich sind. Doch die Notwendigkeit einer „Erforderlichkeitsprüfung“ führt in der Praxis zu erheblicher Rechtsunsicherheit.
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Consortia
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Beim Verfassen des Beitrages waren Jochen Brandt, Peter Deckers, Dieter Ehrenschwender, Horst Kübeck und Norbert Warga beteiligt.
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Arbeitskreis „Datenschutz in Recht und Praxis“ im BvD e.V.. Eine Frage der Erforderlichkeit. DuD 34, 254–256 (2010). https://doi.org/10.1007/s11623-010-0078-3
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DOI: https://doi.org/10.1007/s11623-010-0078-3