Zusammenfassung
Der Vertrag von Lissabon stellt keine weitere Etappe auf dem Weg in die Staatlichkeit der EU dar. Art. 23 GG verhindert, dass aus der europäischen Finalität finis Germaniae wird, indem er Kompetenzschranken der EU errichtet, die von allen nationalen Staatsorganen zu gewährleisten sind. Kompetenzanmaßungen der EU, die die Strukturprinzipien des Art.1 und 20 GG verletzen, begründen keinen Anwendungsvorrang des EU-Rechts. Soweit die informationelle Selbstbestimmung vom Schutzbereich der genannten Vorschriften erfasst wird, hat das nationale Recht gegenüber EU-Recht Geltungsvorrang.
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Prof. Dr. Michael Ronellenfitsch Professor für Öffentliches Recht und Verwaltungsrecht an der Juristischen Fakultät der Eberhard-Karls Universität Tübingen und seit 2003 Datenschutzbeauftragter des Landes Hessen.
Dieser Beitrag wurde vor dem Urteil des BVerfG, Urteil vom 30. Juni 2009 zum Lissabon-Vertrag verfasst.
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Ronellenfitsch, M. Der Vorrang des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung vor dem AEUV. DuD 33, 451–461 (2009). https://doi.org/10.1007/s11623-009-0118-z
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DOI: https://doi.org/10.1007/s11623-009-0118-z