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Ausländer unter Tatverdacht

Eine vergleichende Analyse von Einstellung und Anklageerhebung auf der Basis staatsanwaltlicher Ermittlungsakten

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KZfSS Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie Aims and scope Submit manuscript

Zusammenfassung

Die Befunde zur Quantität und zur Qualität kriminalisierbaren Verhaltens von Zuwanderergruppen sind (u. a. auch je nach der zugrundegelegten Datenquelle) zum Teil sehr unterschiedlich und werden je nach theoretischer Position auch verschieden interpretiert. Umstritten ist auch der Sachverhalt, weshalb Strafverfahren, in welchen gegen junge nichtdeutsche Tatverdächtige ermittelt wird, häufiger eingestellt werden, als jene gegen Deutsche. Vor diesem Hintergrund wird im vorliegenden Beitrag anhand von Daten, die im Rahmen einer Auswertung von staatsanwaltlichen Ermittlungsakten erhoben wurden (N = 860 Tatverdächtige) geprüft, ob sich die Qualität und die Struktur der Delikte, die Deutschen und Nichtdeutschen zur Last gelegt werden, sowie die Ergebnisse der Ermittlungsarbeit unterscheiden. Im Hinblick auf die Qualität ergeben sich bei den Delikten, die Deutschen und Nichtdeutschen zur Last gelegt werden, nur graduelle Unterschiede. Als relevant für die höhere Einstellungsquote von Ermittlungsverfahren gegen junge Ausländer erweist sich demgegenüber primär die Beweislage. Dies muss jedoch keineswegs als ein Hinweis darauf gedeutet werden, dass es den jungen Nichtdeutschen häufiger gelingt, die Tatumstände erfolgreich zu „verschleiern“, sondern kann auch darauf beruhen, dass Nichtdeutsche häufiger fälschlich der Ausführung einer Straftat verdächtigt werden.

Abstract

Findings on the quantity and quality of criminal behavior of immigrant groups differ very widely (partly depending on the source of data used) and interpretations differ according to theoretical standpoint. There is also controversy over the reasons why charges are more often dropped in cases against young non-Germans than in cases against German citizens. Data from prosecution service records were analysed (N = 860 suspects) to investigate whether differences could be found in the quality and structure of the offenses of which Germans and non-Germans were accused, or in the outcome of the investigations. Only marginal differences were found in the quality of offenses with which Germans and non-Germans were charged. The primary reason for the higher rate of charges being dropped against young foreigners was found to be lack of evidence. This need not, however, in any way be interpreted as meaning that young foreigners are more successful at hiding the evidence of their crimes. It could simply show that non-Germans are more often falsely accused of committing a crime.

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Notes

  1. Im Zeitraum von 1978 bis 1982 wurden von den polizeilich Tatverdächtigen von den männlichen, 14- bis unter 21jährigen Deutschen im weiteren Verfahrensverlauf etwa zwei Drittel (65,2 Prozent) durch ein Gericht abgeurteilt, von den tatverdächtigen Türken und Italiener war es hingegen nur etwa die Hälfte (52,5 bzw. 51,4 Prozent). Die Differenz lag damit bei über 12 Prozentpunkten.

  2. Dieser Befund wurde in Nachfolgeuntersuchungen bestätigt (vgl. Geißler/Marißen 1990; Pfeiffer/Schöckel 1990).

  3. Die höhere Anzeigequote allein kann allerdings die erhöhte Kriminalitätsbelastung der Ausländer nicht erklären.

  4. Horwitz stellt in seiner Theorie der sozialen Kontrolle einen Zusammenhang zwischen der Präferenz von Akteuren für bestimmte Kontrollstile (strafender, kompensatorischer, versöhnender und therapeutischer Kontrollstil) und den Ausprägungen der verschiedenen Dimensionen der sozialen Beziehungen zwischen Täter auf der einen und Opfer/Zeugen auf der anderen Seite her. Die von Horwitz herausgearbeiteten Bedingungen für die Anzeigeerstattung sind typischerweise solche, die vorliegen, wenn ein Ausländer eine Straftat gegen ein deutsches Opfer begangen hat.

  5. Bei den tatverdächtigen jugendlichen Türken liegen die Aburteilungsquoten demgegenüber über denen der Deutschen, bei den Heranwachsenden und Jungerwachsenen fallen die Differenzen zu den Deutschen etwas geringer aus als bei den Ausländern insgesamt.

  6. Die in diesem Teil berichteten Verteilungen sind nicht als Punktschätzungen zu verstehen, sondern dienen dazu, um auf Unterschiede bzw. Nicht-Unterschiede zwischen Deutschen und Ausländern hinzuweisen.

  7. Zusätzlich erhoben wurden Merkmale des Opfers sowie des Anzeigenerstatters. Auf diese wird im vorliegenden Zusammenhang nicht eingegangen, weil sich diese für die hier behandelten Fragestellungen als eher irrelevant erwiesen haben.

  8. Interferenzstatistische Aussagen beziehen sich somit streng genommen ausschließlich auf diesen Landgerichtsbezirk. Da sich die regionalen Unterschiede in der Sanktionspraxis aber primär auf die vom Arbeitsanfall und von der Auslastung abhängigen Einstellungsquoten beziehen und weniger die Zusammenhänge von Beweislage und Schadenshöhe auf der einen und der staatsanwaltlicher Erledigungsentscheidung auf der anderen Seite tangieren (Langner 1994), die Zusammenhänge zur abhängigen Variable staatsanwaltliche Erledigungsentscheidung also ortsunabhängig wirken, können die Befunde über den betreffenden Landgerichtsbezirk hinaus Gültigkeit beanspruchen.

  9. Die Wahl von zwei Untersuchungsjahren hatte den Hintergrund, dass das Material auch genutzt werden sollte, um Analysen zur Veränderung der polizeilichen und staatsanwaltlichen Reaktionen auf Gewalttaten junger Menschen vorzunehmen. Wichtig war, dass für beide Erhebungszeitpunkte der vollständige Bestand der Ermittlungsakten sichergestellt war.

  10. Als Trennlinie für die Altersgruppenabgrenzung wurde das 25. Lebensjahr deshalb gewählt, weil sich die Einstellungsquoten gegenüber deutschen und nichtdeutschen tatverdächtigen Jugendlichen, Heranwachsenden und Jungerwachsenen unterscheiden (Mansel/Albrecht 2003a).

  11. Für die Jugendlichen, Heranwachsenden und Jungerwachsenen mit nichtdeutscher Staatsangehörigkeit waren dies z. B. die Akten, deren Eingang bei der Staatsanwaltschaft an den fünf dem Stichtag folgenden Werktagen registriert wurden.

  12. Dass damit die abhängige Variable staatsanwaltliche Erledigungsentscheidung bei der Stichprobenziehung als Auswahlkriterium (mit)herangezogen wurde, ist nicht unproblematisch, weil dadurch die Gefahr besteht, dass Zusammenhänge verzerrt geschätzt werden. Insofern aber bei den logisitischen Regressionen Geschlecht, Alter und Staatsangehörigkeit als Kontrollvariablen berücksichtigt bzw. in das Modell aufgenommen werden, ist von der Fehlspezifikation jedoch nur die Regressionskonstante betroffen, während die Regressionsgewichte korrekt berechnet werden (Ben-Akiva/Lerman 1985: 237 ff.).

  13. Wir danken den in die Auswahl, die Suche und die Bereitstellung von Ermittlungsakten involvierten Personen bei der Staatsanwaltschaft in Bielefeld. Unser besonderer Dank geht in dieser Hinsicht an Herrn Kahnert und Herrn Meise.

  14. Um daraus resultierende Verzerrungen zu erkennen, wurden Berechnungen jeweils getrennt für jüngere und ältere Tatverdächtige durchgeführt, die hier nicht im Detail ausgewiesen werden.

  15. Es gibt z. B. keine (konkreten) Opfer, es entsteht weder ein physischer noch ein materieller Schaden, zumindest ist Letzterer in der Regel nicht bezifferbar.

  16. Bei den Kennwerten zur Abschätzung des Ausmaßes der Unterschiede wird neben dem Signifikanzniveau (p), dort wo es vertretbar ist, der Eta-Koeffizient angegeben. Bei einer „strengen“ Auslegung ist dies bei Gruppenvergleichen nur erlaubt, wenn die abhängige Variable intervallskaliert ist (Benninghaus 1996: 304 ff.). Bei rangskalierten Daten (wie sie im vorliegenden Fall häufig vorliegen) müßten andere Zusammenhangs- bzw. Unterschiedsmaße (wie etwa Cramers’V) angegeben werden. Damit abschätzbar ist, welche Bedeutung den einzelnen Aspekten bei den Vergleichen der hier unterschiedenen Bevölkerungs- bzw. Tatverdächtigengruppen zukommt, wird auch bei rangskalierten Variablen der Eta-Koeffizient angegeben. Würden bei intervall- und rangskalierten Daten verschiedene Koeffizienten berechnet, könnte der größere oder geringe (Zahlen-)Wert des Kennmaßes auch auf der unterschiedlichen Berechnungsmethode basieren (zur Möglichkeit der Verwendung des Eta-Koeffizient bei rangskalierten Daten s. Lienert: 1978, 551 ff.).

  17. Bei den Kennwerten wird neben dem Signifikanzniveau (p) zum Vergleich der Bedeutsamkeit der einzelnen Variablen für die staatsanwaltliche Erledigungsentscheidung der biserielle Korrelationskoeffizient (rps) angegeben.

  18. Wenn die jeweiligen Variablen einen maßgeblichen Einfluss auf die nach der Staatsangehörigkeit ermittelten Unterschiede im Hinblick auf die staatsanwaltliche Erledigungsentscheidung haben, müssten sich bei den zweifaktoriellen Varianzanalysen (Tabelle A1 im Anhang), in welchen neben dem Effekt der Staatsangehörigkeit der der jeweiligen Variablen auf die Entscheidung berechnet wurde, der Erklärungswert der Staatsangehörigkeit gegenüber der univariaten Analyse (Staatsangehörigkeit und Erledigungsentscheidung) vermindern. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass auch in der jüngeren Altersgruppe bei der univariaten Analyse der Effekt der Staatsangehörigkeit auf die staatsanwaltliche Erledigungsentscheidung bei der Stichprobenvorgabe von 8 Prozentpunkten Differenz mit 0,6 Prozent aufgeklärter Varianz nur sehr gering ausfällt und deshalb auf der Basis der vorliegenden Stichprobengröße nicht signifikant ist.

  19. Lediglich in 3 der 31 Fälle wird den „Illegalen“ neben dem Verstoß gegen das Ausländergesetz ein weiterer Gesetzesverstoß zur Last gelegt.

  20. Auf die Darstellung weiterer Differenzen hinsichtlich personbezogener Merkmale wird hier aus Platzgründen verzichtet, auch wenn diesen, wie etwa bei der Schulbildung oder dem beruflichen Status, bei der staatsanwaltlichen Erledigungsentscheidung eine hohe Bedeutung zukommt.

  21. Darüber liegende Schadenssummen wurden wegen der geringen Häufigkeiten zusammengefasst. Dies verdeutlicht, dass es sich bei der polizeilich registrierten Kriminalität in überwiegendem Maße um Bagatelldelikte oder Delikte mit nur geringem Schaden handelt.

  22. Diese Einschätzung erfolgte auf einer fünfstufigen Skala von „Bagatelldelikt“ bis „schwere und folgenreiche Straftat“. Da die höchste „Schwerestufe“ insgesamt nur 21 mal (2,2 Prozent der Fälle) vergeben wurde, wurden die beiden oberen Schadenskategorien in der Tabelle 5 zusammengefasst.

  23. Dass die hier vorgenommene Einschätzung der „Schwere des Delikts“ ein durchaus brauchbares Instrument darstellt, kommt insbesondere darin zum Ausdruck, dass sie hoch mit der staatsanwaltlichen Erledigungsentscheidung korreliert. Die Anklagequote liegt bei den als schwer eingestuften Straftaten (62,4 Prozent) verglichen mit den Bagatelldelikten (13,1 Prozent) bei fast dem Fünffachen.

  24. Den Ermittlungsverfahren gegen die Türken liegen in der Tendenz überproportional häufig sowohl Bagatelldelikte als auch schwere Straftaten zugrunde. Auch hier ist der Befund nicht signifikant.

  25. Allerdings sind diese Tatmerkmale hochbedeutsam für die staatsanwaltliche Erledigungsentscheidung. So wird z. B. bei langfristiger Planung der Tat in etwa der Hälfte der Fälle (48,9 Prozent) Anklage erhoben, während dies nur für ein Drittel der spontan ausgeführten Handlungen gilt (32,1 Prozent, p > 0,001, rps = 0,16).

  26. Ein Unrechtsbewusstsein liegt dann nicht vor, wenn die Verdächtigen bei der Vernehmung versuchen deutlich zu machen, dass sie bei der Ausführung der Tat nicht wussten, dass es sich bei der Handlung um eine Straftat handelt.

  27. Die Verdächtigen bedauern bei der Vernehmung die Ausführung der Handlung und erklären gegebenenfalls ihre Bereitschaft zur Schadenswiedergutmachung.

  28. Der Sachverhalt, dass in den Fällen, in welchen ein Strafverfahren infolge einer vollzogenen Abschiebung eingestellt wurde, unklar ist, ob auch bei nicht erfolgter Abschiebung das Verfahren entsprechend beendet worden wäre, könnte nahelegen, diese Fälle vom Vergleich auszuschließen. Da aber, unabhängig davon, ob Betroffene infolge des hier erfassten oder wegen anderer Delikte abgeschoben wurden, die Personen in der PKS als Tatverdächtige registriert werden, tragen auch solche Fälle zu den hier interessierenden, über den Abgleich von PKS und Strafverfolgungsstatistik ermittelten Unterschiede in der Aburteilungsquote gegenüber jungen deutschen und nichtdeutschen Tatverdächtigen bei. Diese Fälle bleiben deshalb auch bei den folgenden Analysen einbezogen.

  29. Die ermittelten Werte für die Gesamtpopulation sind vergleichbar. Lediglich die Staatsangehörigkeit hat beim Gesamtdatensatz einen geringeren Erklärungswert, weil sich bei den über 25jährigen die staatsanwaltliche Erledigungsentscheidung nicht nach der Staatsangehörigkeit unterscheidet.

  30. Die Wahrscheinlichkeit, dass aus den Akten Angaben zum Bildungsniveau hervorgehen, erhöht sich, wenn Anklage erhoben wird und der Bericht eines Jugendgerichtshelfers vorliegt. Insofern eher Geringgebildete angeklagt werden, wird dadurch hier das durchschnittliche Schulbildungsniveau der Tatverdächtigen insgesamt in der Tendenz unterschätzt.

  31. Aufgrund der geringen Fallzahl verfehlen die Unterschiede auch das Signifikanzniveau.

  32. Die zusammenfassende Variable „polizeiliches Ermittlungsergebnis“ wurde dabei im Modell aufgrund hoher Korrelatioen mit den anderen Variablen zur Beweislage nicht berücksichtigt, um Effekte der Multikollinearität zu vermeiden (vgl. Backhaus u. a. 1999).

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Correspondence to Mansel Jürgen.

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*Der Aufsatz entstand im Rahmen eines von der DFG geförderten Forschungsprojektes zur „Konfliktregulierung bei Straftaten“. Für konstruktive Hinweise zu einer früheren Version des Beitrages danke ich Steffen Kühnel (Universität Göttingen) sowie den anonymen Gutachtern der Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie.

Anhang

Anhang

Tabelle A1: Bedeutung der Staatsangehörigkeit von unter 25 Jahre alten Tatverdächtigen für die staatsanwaltliche Erledigungsentscheidung unter Kontrolle einzelner Merkmale des Täters, der Opfer, der Tat und der Ermittlungssituation

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Jürgen, M. Ausländer unter Tatverdacht. Koelner Z.Soziol.u.Soz.Psychol 60, 551–578 (2008). https://doi.org/10.1007/s11577-008-0027-4

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