Zusammenfassung
Grundsätzlich steht es Unternehmen frei, ihren Kapitalbedarf durch Eigen- oder Fremdmittel zu decken. Mit der Einführung der Zinsschranke soll neben einer Sicherung des deutschen Steuersubstrats eine Erhöhung der Eigenkapitalquote deutscher Unternehmen erreicht werden. Auf der Basis des Kapitalstrukturmodells von Miller (J Finance 32:261–275, 1977) analysieren wir, ob bzw. unter welchen Bedingungen die Zinsschranke dazu führt, dass Fremd- gegenüber Eigenkapital steuerlich diskriminiert wird. Es zeigt sich, dass unabhängig von der Beteiligungsquote der Investoren und unabhängig von der optimalen Dividendenentscheidung der Unternehmen sowohl ohne als auch mit Berücksichtigung der Zinsschranke für die Investoren in den meisten Fällen eine Indifferenz hinsichtlich der Finanzierungsarten möglich ist. Diese Indifferenz bei der Finanzierungsentscheidung hängt insbesondere von der Höhe des EBITDA, dem abziehbaren Anteil des EBITDA, den Steuersätzen sowie von der Zeitspanne ab, nach der Veräußerungsgewinne realisiert werden. Die relative Vorteilhaftigkeit der Vergabe von Fremdkapital nimmt durch die Einführung der Zinsschranke fast immer ab. Im Einzelfall kann die Vergabe von Fremdkapital durch die Zinsschranke jedoch auch begünstigt werden. Es zeigt sich, dass es auch bei Anwendung dieser Zinsabzugsbeschränkung für viele Investoren vorteilhaft ist, Fremdkapital zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Fremdfinanzierung der Unternehmen nicht durch Anteilseigner, sondern durch externe Dritte erfolgt und die Anteilseigner korrespondierend dazu liquide Mittel in gleicher Höhe am Kapitalmarkt anlegen. Damit bleibt abzuwarten, ob das Ziel der Erhöhung der Eigenkapitalquote erreicht werden kann.
Abstract
In principle corporations are free to raise debt capital or equity capital. To protect tax revenues and to increase corporations’ equity ratio Germany has introduced an interest ceiling rule. From a tax planer’s point of view it is not clear whether debt or equity capital is advantageous. On the basis of Miller (J Finance 32:261–275, 1977) we analyze whether this interest ceiling rule discriminates debt capital against equity capital. We find that investors can be indifferent towards the capital structure with and without considering the interest ceiling rule. This result does not depend on the investors’ percentage of participation or the corporation’s optimal dividend policy. The result depends significantly on the profit, the deductible fraction of EBITDA, the tax rates and when capital gains are realized. The advantage of debt capital normally decreases due to the introduction of this regulation but in some cases even increases. Nevertheless, many investors will prefer debt capital even when the interest ceiling rule applies. This result also arises in the case of external debt financing. Thus, it is an open question whether this regulation leads to higher equity ratios.
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Notes
Vgl. zum Grundsatz der Finanzierungsfreiheit in Deutschland BFH, Urteil vom 20.06.2000, VIII R 57/98, DB 2000, S. 2098; BFH, Beschluss vom 08.12.1997, GrS 1–2/95, DStR 1998, S. 162.
Vgl. § 8 Abs. 3 KStG.
Vgl. BT-Drs. 16/4841 vom 27.03.2007, S. 1, 31.
Vgl. Fung und Theobald (1984), S. 65 f.
Vgl. Swoboda (1991), S. 856.
Vgl. Holland und Steiner (1996), S. 74.
Vgl. Laß (1999), S. 174.
Vgl. Kruschwitz (2007), S. 266.
Vgl. Maßbaum und Sureth (2009), S. 165.
Probleme der asymmetrischen Informationsverteilung zwischen Managern und Anteilseignern werden im Folgenden vernachlässigt. Damit wird von Prinzipal-Agent-Konflikten abstrahiert.
Dabei ist der Begriff „unternehmerisch” im Sinne von Schneider (1992), S. 4–6, zu verstehen, d. h. wir unterstellen einen personenbezogenen Unternehmensbegriff.
Durch die Verwendung eines dynamischen Modells würde die Analyse erheblich an Komplexität gewinnen. Grundlegende Wirkungszusammenhänge könnten dann nicht mehr allgemein aufgezeigt werden. Ein Mehrwert in Hinblick auf die in diesem Beitrag adressierte Fragestellung würde sich nicht ergeben. Vgl. hierzu auch ausführlich Maßbaum (2010), S. 218.
Vgl. § 4h EStG und § 8a KStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes vom 14.08.2008, BGBl. I 2007, S. 1913 f. und 1927 f. Zuletzt geändert wurde die Vorschrift durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) vom 22.12.2009, BGBl. I 2009, S. 3950 f. Für einen Überblick vgl. z. B. Hallerbach (2007); Winkeljohann und Fuhrmann (2007). Vgl. auch das BMF-Schreiben vom 04.07.2008, BStBl. I 2008, S. 718 sowie Herzig und Bohn (2009).
Vgl. hierzu Köhler (2007), S. 598, sowie BMF-Schreiben vom 04.07.2008, BStBl. I 2008, S. 718, Tz. 2 ff.
Vgl. BT-Drs. 16/4841 vom 27.03.2007, S. 48.
Bei Körperschaften tritt anstelle des maßgeblichen Gewinns das maßgebliche Einkommen (§ 8a Abs. 1 S. 1 KStG). Vgl. BMF-Schreiben vom 04.07.2008, BStBl. I 2008, S. 718, Tz. 15.
Vgl. BMF-Schreiben vom 04.07.2008, BStBl. I 2008, S. 718, Tz. 55 ff. Vgl. zur Ausgestaltung der Vorschrift als Freigrenze und nicht als Freibetrag kritisch Köhler (2007), S. 598.
Vgl. BMF-Schreiben vom 04.07.2008, BStBl. I 2008, S. 718, Tz. 79.
Vgl. zum Begriff der Eigenkapitalquote § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c) S. 3 EStG. Vgl. hierzu auch kritisch Ganssauge und Mattern (2008), S. 213 ff.
Auch hier gilt die Voraussetzung, dass die Zinsen, die an unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 25 % am Grund- oder Stammkapital beteiligte Anteilseigner, diesen nahestehenden Personen oder an rückgriffsberechtigte Dritte gezahlt werden, nicht mehr als 10 % des Nettozinsaufwands ausmachen dürfen.
Vgl. § 52 Abs. 12d S. 4 EStG. Vgl. zum EBITDA-Vortrag auch Nacke (2009), S. 2507.
Vgl. Miller (1977), S. 261 ff.
Vgl. Zechner (1989), S. 14.
Vgl. Miller (1977), S. 267.
Allerdings wird zugelassen, dass die persönlichen Einkommensteuersätze zwischen den Anteilseignern variieren, so dass sich verschiedene Investorenklientele bilden können. Vgl. Miller (1977), S. 268.
Vgl. Miller (1977), S. 267 f.
Vgl. Brealey et al. (2008), S. 501 f.
Vgl. Laß (1999), S. 40 f.
Vgl. Laß (1999), S. 54.
Investoren, die zu weniger als 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt sind, werden nicht betrachtet, da diese aufgrund der geringen Beteiligungsquote keinen bzw. kaum Einfluss auf die Dividenden- und Kapitalstrukturentscheidung des Unternehmens haben dürften.
Dies ist beispielsweise dann denkbar, wenn keine externe Finanzierungsquelle zur Verfügung steht.
In diesem Zusammenhang wird vom Freibetrag in Höhe von 100.000 € abstrahiert.
Sofern im Folgenden vom Einkommensteuersatz die Rede ist, ist immer der kombinierte Steuersatz aus Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag gemeint.
Vgl. Miller (1977), S. 268.
Vgl. z. B. Knief und Nienaber (2007), S. 1309.
Vgl. hierzu insbesondere Heintzen et al. (2008).
Für alle Investoren besteht nach § 32d Abs. 6 EStG das Wahlrecht, Dividenden in die Einkommensteuerveranlagung einzubeziehen und damit in vollem Umfang dem persönlichen Einkommensteuersatz zu unterwerfen (Günstigerprüfung). Die Investorengruppe 1 wird diese Option niemals in Anspruch nehmen, weil das Teileinkünfteverfahren, verbunden mit einer Besteuerung mit dem individuellen Einkommensteuersatz, stets zu einer geringeren Steuerbelastung führt. Für die Investorengruppen 2 und 3 ist eine mögliche Vorteilhaftigkeit der Veranlagungsoption denkbar. Da nur ein kleiner Teil dieser Investorengruppen von der Veranlagungsoption Gebrauch machen wird, vernachlässigen wir deren Modellierung in Hinblick auf eine Komplexitätsreduktion unseres Untersuchungsdesigns im Folgenden.
Auf die Alternative der Fremdfinanzierung durch externe Dritte wird in Abschn. 4.1.4 für alle Investorengruppen gemeinsam eingegangen.
Es ist zu beachten, dass insbesondere dann, wenn natürliche Personen als Fremdkapitalgeber angenommen werden, die der Abgeltungsteuer und damit nur einem Steuersatz unterliegen, die Existenz eines allgemeinen Gleichgewichtes unwahrscheinlich ist.
Erfolgt die Refinanzierung des Externen durch Eigenkapital, wird nur der institutionelle Kapitalgeber (Bank) betrachtet, da sich natürliche Personen nicht mit Eigenkapital finanzieren können.
Eine Fremdfinanzierung durch eine Bank oder durch eine externe natürliche Person ist abgesehen von den hier betrachteten Fällen zudem immer dann plausibel, wenn die Investoren nicht selbst über hinreichend liquide Mittel zur Finanzierung der Kapitalgesellschaft verfügen.
Sofern die Fremdfinanzierung durch eine außenstehende natürliche Person erfolgt (FK IV), werden die daraus resultierenden Zinseinkünfte bei dieser mit Abgeltungsteuer belastet. Wegen § 20 Abs. 9 EStG ist diese Variante unter steuerlichen Gesichtspunkten unattraktiv. Unterstellt man Sicherheit sowie übereinstimmende Nettozinsforderungen von Fremd- und Eigenkapitalgebern, wären die Kapitalkosten für das Unternehmen sowohl bei Fremdfinanzierung durch die Investorengruppe 3 als auch bei Fremdfinanzierung durch eine externe natürliche Person identisch. Vgl. hierzu auch Homburg et al. (2007). Erfolgt die Fremdfinanzierung hingegen durch eine fremdfinanzierte Bank (FK V) und geht man vereinfachend davon aus, dass diese Fremdfinanzierung durch eine natürliche Person erfolgt, dann werden die Zinsen auf Ebene der Bank (Kapitalgesellschaft) als „durchlaufender Posten“ letztendlich nicht besteuert. Eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung scheidet zudem wegen § 19 GewStDV aus. Auf Ebene des Fremdkapitalgebers erfolgt wiederum eine Besteuerung mit Abgeltungsteuer inkl. Solidaritätszuschlag. Damit ergibt sich die gleiche Steuerbelastung wie bei FK III oder bei einer Fremdfinanzierung durch die Investorengruppe 3. Erfolgt die Fremdfinanzierung der Unternehmung schließlich durch eine eigenfinanzierte Bank (FK VI), unterliegen die Zinserträge bei der Bank sowohl der Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer als auch dem Solidaritätszuschlag. Hinzu kommt die Steuerbelastung auf Ebene des Anteilseigners (i. d. R. Abgeltungsteuer inkl. Solidaritätszuschlag) an. Im Vergleich zu FK V ist dieser Fall steuerlich unattraktiver und zugleich, da sich Banken vor allem durch Fremdkapital refinanzieren, weniger bedeutsam.
Zur Vereinfachung abstrahieren wir bei einer indirekten Fremdfinanzierung von Fällen, in denen externe Dritte Personenunternehmungen oder Gewerbetreibende sind, die sich durch Eigenkapital refinanzieren. Da sich dieser indirekte Finanzierungsweg für den Investor stets als nicht vorteilhaft erweist, beschränkt diese Annahme die Verallgemeinerbarkeit der Untersuchung nicht.
Auf mögliche paradoxe Wirkungen der Zinsschranke weisen auch Klotzkowski et al. (2010) hin. Sie untersuchen unter Rückgriff auf ein ähnliches Modell die Wirkungen der Zinsschranke auf unternehmerische Finanzierungsentscheidungen (insbesondere für die Investorengruppe 1). Zu paradoxen Investitionswirkungen der Zinsschranke bei gleichzeitiger Mindestbesteuerung vgl. Pasedag (2010), Rauch et al. (2010) sowie Brähler und Kühner (2012). Vgl. auch Hundsdoerfer et al. (2012), die bei nationalen und internationalen Finanzierungsstrukturen paradoxe Investitionswirkungen der Zinsschranke aufzeigen.
Zur Berechnung der Gewerbesteuer wird ein Hebesatz von 400 % unterstellt. Bei einer Gewerbesteuermesszahl von 3,5 % ergibt sich ein Steuersatz von 14 %.
Gemäß Statistik der Europäischen Zentralbank betrug der durchschnittliche Fremdkapitalzinssatz für Februar 2011 in Deutschland 3,83 %. Vgl. Europäische Zentralbank (2011).
Diesen Zusammenhang von relativer Vorteilhaftigkeit von Fremdkapital und Dividendenbesteuerung finden auch Overesch und Völler (2010), S. 266.
Die Zinsen der Alternativanlage unterliegen im Regelfall der Abgeltungsteuer. Dennoch sind Konstellationen denkbar, in denen an Stelle des Abgeltungsteuersatzes der persönliche Einkommensteuersatz greift.
Dies gilt abgesehen von dem Sonderfall, in dem die Investoren für die Kapitalgesellschaft beruflich tätig sind. Für diesen Fall lassen sich entsprechende Indifferenzsteuersätze berechnen; es zeigen sich jedoch die gleichen Auswirkungen wie bei den Investorengruppen 2 und 3.
So schwankt τ beispielsweise bei einer Anhebung des Körperschaftsteuersatzes auf 25 % für Haltedauern zwischen fünf und 30 Jahren im Vergleich zum Ausgangsfall nicht mehr zwischen 0,9933 und 0,9606, sondern nunmehr zwischen 0,9757 und 0,8628. Gleiche Effekte zeigen sich bei der Gewerbesteuer.
Vgl. hierzu auch die umfangreiche Analyse (insbesondere für die Investorengruppe 1) bei Klotzkowski et al. (2010), S. 28 f.
Literatur
Bach S, Buslei H (2009a) Empirische Analysen zur Zinsschranke auf Grundlage von Handelsbilanzdaten. DIW Research Notes No. 30, Berlin
Bach S, Buslei H (2009b) Zinsschranke trifft vor allem Großunternehmen. DIW Wochenbericht 76:283–287
Baumgärtel M, Blumers W, Cazzonelli D, Eckhardt TA et al (2008) Handbuch Unternehmensteuerreform 2008. Münster
Beußer T (2009) Der Zinsvortrag bei der Zinsschranke. Finanz-Rundschau 91:49–55
Blaufus K, Lorenz D (2009a) Die Zinsschranke in der Krise. Steuer und Wirtschaft 86:323–332
Blaufus K, Lorenz D (2009b) Wem droht die Zinsschranke? Eine empirische Untersuchung zur Identifikation der Einflussfaktoren. Z Betriebswirt 79:503–526
Blumenberg J, Benz S (2007) Die Unternehmensteuerreform 2008. Köln
Brähler G, Kühner P (2012) Die Wirkungen der Zinsschranke unter Unsicherheit – Eine Analyse auf Basis der Brownschen Bewegung. Betrieb Forsch Prax 64:306–323
Brealey RA, Myers SC, Allen F (2008) Principles of corporate finance, 9. Aufl. New York
Brennan MJ (1970) Taxes, market valuation and corporate financial policy. Natl Tax J 23:417–427
Broer M (2008) Gewerbesteuerreform 2008: Belastungswirkungen bei Unternehmen und Gemeinden. DIW Discussion Paper No. 762, Berlin
Buettner T, Overesch M, Schreiber U, Wamser G (2006) The impact of thin-capitalization rules on multinationals’ financing and investment decisions. ZEW Discussion Paper No. 06-068, Mannheim
Buettner T, Overesch M, Schreiber U, Wamser G (2008) The impact of thin-capitalization rules on multinationals’ financing and investment decisions. Deutsche Bundesbank, Discussion Paper No. 03/2008, Frankfurt
Buettner T, Overesch M, Schreiber U, Wamser G (2009) Taxation and capital structure – evidence from a panel of German multinationals. Econ Lett 105:309–311
Buettner T, Overesch M, Schreiber U, Wamser G (2011) Corporation taxes and the debt policy of multinational firms. Z Betriebswirt 81:1325–1339
Europäische Zentralbank (2011) MIR – Germany, annualised agreed rate (AAR)/narrowly defined effective rate (NDER), credit and other institutions (MFI except MMFs and central banks) reporting sector – loans, total maturity, outstanding amount business coverage, euro, non-financial corporations (S11) sector – monthly. ECB Statistical Data Warehouse, Quick View. http://sdw.ecb.europa.eu/quickview.do?SERIES_KEY=124.MIR.M.DE.B.A20.A.R.A.2240.EUR.O. Zugegriffen: 27. Aug. 2012
Farrar DD, Selwyn LL (1967) Taxes, corporate financial policy and return to investors. Natl Tax J 20:444–454
Fung WKH, Theobald MF (1984) Dividends and debt under alternative tax systems. J Financ Quant Anal 19:59–72
Ganssauge K, Mattern O (2008) Der Eigenkapitaltest im Rahmen der Zinsschranke. DStR 46:213–219
Graham JR (2006) A review of taxes and corporate finance. Foundations and trends® in finance 1:573–691
Graham JR (2008) Taxes and corporate finance. In: Eckbo E (Hrsg) Handbook of corporate finance; Empirical corporate finance. Amsterdam, Elsevier Science
Graham JR, Leary MT (2010) A review of empirical capital structure research and direction for the future. Ann Rev Financ Econ 3:309–345
Hanlon M, Heitzman S (2010) A review of tax research. J Account Econ 50:127–178
Hallerbach D (2007) Einführung einer Zinsschranke im Entwurf eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008. StuB 9:289–294
Haugen RA, Senbet LW (1986) Corporate finance and taxes: A review. Financ Manage 15:5–21
Heinkel R (1982) A theory of capital structure irrelevance under imperfect information. J Finance 37:1141–1150
Heintzen M, Kruschwitz L, Löffler A, Maiterth R (2008) Die typisierende Berücksichtigung der persönlichen Steuerbelastung des Anteilseigners beim squeeze-out. Z Betriebswirt 78:275–288
Herzig N, Bohn A (2009) Internationale Vorschriften zur Zinsabzugsbeschränkung – Systematisierung denkbarer Alternativmodelle zur Zinsschranke. IStR 18:253–261
Herzig N, Lochmann U, Liekenbrock B (2008a) Die Zinsschranke im Lichte einer Unternehmensbefragung – Einfluss auf Steuerplanung, Steuergestaltung und Steuerbelastung. Der Betrieb 61:593–602
Herzig N, Lochmann U, Liekenbrock B (2008b) Impact study of the new german interest capping rule. Intertax 36:577–584
Holland S, Steiner P (1996) Zum Einfluß des Solidaritätszuschlags auf die Kapitalstruktur deutscher Kapitalgesellschaften. J Betriebswirt 46:67–75
Homburg S, Houben H, Maiterth R (2007) Rechtsform und Finanzierung nach der Unternehmenssteuerreform 2008. Die Wirtschaftsprüfung 60:376–381
Hundsdoerfer J, Kiesewetter D, Sureth C (2008) Forschungsergebnisse in der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre – Eine Bestandsaufnahme. Z Betriebswirt 78:61–139
Hundsdoerfer J, Lorenz D, Sielaff C (2012) Hemmt die Zinsschranke Investitionen? – Ein weiteres Zinsschranken-Paradoxon. Z Betriebswirt Forsch 64:366–391
Jacobs OH (2009) Unternehmensbesteuerung und Rechtsform, 4. Aufl. München
Klotzkowski T, Maßbaum A, Sureth C (2010) Zinsabzugsbeschränkung durch die Zinsschranke, Fremdkapitalsteuerschild und unternehmerische Kapitalstrukturentscheidungen, arqus,Quantitative Tax Research. http://www.arqus.info/mobile/paper/arqus_100.pdf. Zugegriffen: 27. Aug. 2012
Knief J, Nienaber M (2007) Gewinnthesaurierung bei Personengesellschaften im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008– ein Belastungsvergleich mit Fokus auf dem Mittelstand. Betriebs-Berater 62:1309–1316
Köhler S (2007) Erste Gedanken zur Zinsschranke nach der Unternehmensteuerreform. DStR 45:597–604
König R, Maßbaum A, Sureth C (2009) Besteuerung und Rechtsformwahl, 4. Aufl. Herne, 2009
Kruschwitz L (2007) Finanzierung und Investition, 5. Aufl. München
Laß F (1999) Der Einfluss der Besteuerung auf unternehmerische Finanzierungsentscheidungen. Aachen
Liekenbrock B (2011) Management und Bilanzierung von Zinsschrankenrisiken. Qualitative Rechts- und quantitative Steuerwirkungsanalyse. Wiesbaden
Lüdenbach N, Hoffmann W-D (2007) Der IFRS-Konzernabschluss als Bestandteil der Steuerbemessungsgrundlage für die Zinsschranke nach § 4 h EStG-E. DStR 45:636–642
Maßbaum A (2010) Der Einfluss von Thin Capitalization Rules auf unternehmerische Kapitalstrukturentscheidungen. Wiesbaden
Maßbaum A, Sureth C (2009) Thin capitalization rules and entrepreneurial capital structure decisions. Bus Res 2:147–169
Miller MH (1977) Debt and Taxes. J Finance 32:261–275
Modigliani F, Miller MH (1958) The cost of capital, corporation finance and the theory of investment. Am Econ Rev 48:261–297
Modigliani F, Miller MH (1963) Corporate income taxes and the cost of capital: a correction. Am Econ Rev 53:433–443
Myers SC (2001) Capital structure. J Econ Perspect 15:81–102
Nacke A (2009) Gesetzentwurf zum Wachstumsbeschleunigungsgesetz. Der Betrieb 62:2507–2511
Overesch M, Voeller D (2010) The impact of personal and corporation taxation on capital structure choices. FinanzArchiv 66:263–294
Overesch M, Wamser G (2006) German inbound investment, corporate tax planning, and thin-capitalization rules – a difference-in-differences approach. ZEW, Discussion Paper No. 06-075, Mannheim
Overesch M, Wamser G (2010) Corporate tax planning and thin-capitalization rules: evidence from a quasi-experiment. Appl Econ 42:563–573
Pasedag A (2010) Paradoxe Wirkungen der Zinsschranke. Corporate Financebiz 1:301–311
Rauch B, Brähler G, Göttsche M (2010) Die steuermindernde Wirkung der Zinsschranke – eine formal-analytische Untersuchung. Die Wirtschaftsprüfung 63:1066–1076
Schmidt RH, Terberger E (1997) Grundzüge der Investitions- und Finanzierungstheorie, 4. Aufl. Wiesbaden
Schneeloch D (2006) Rechtsformwahl und Rechtsformwechsel mittelständischer Unternehmen, 2., vollständig neubearbeitete Aufl. München
Schneider D (1992) Investition, Finanzierung und Besteuerung, 7., vollständig überarbeitete und erweiterte Aufl. Wiesbaden
Schneller MI (1980) Taxes and the optimal capital structure of the firm. J Finance 35:119–127
Scholes MS, Wolfson MA (1989) Issues in the theory of optimal capital structure. In: Bhattacharya S, Constantinides, GM (Hrsg) Financial Markets and Incomplete Information. Frontiers of Modern Financial Theory, Bd. 2, Savage, 49–74
Schreiber U (2008) Besteuerung der Unternehmen, 2. Aufl. Heidelberg
Swoboda P (1991) Irrelevanz oder Relevanz der Kapitalstruktur und Dividendenpolitik von Kapitalgesellschaften in Deutschland und Österreich nach der Steuerreform 1990 bzw. 1989? Z Betrieb Forsch 43:851–866
Wamser G (2008) The impact of thin-capitalization rules on external debt usage – a propensity score matching approach. Ifo Working Paper No. 62, München
Watrin C, Pott C, Richter F (2009) Auswirkungen der Zinsschranke auf die steuerliche Bemessungsgrundlage – eine empirische Untersuchung. SteuerWirtsch 3:256–268
Weichenrieder A, Windischbauer H (2008) Thin-capitalization rules and company responses. CESifo Working Paper No. 2456, München
Winkeljohann N, Fuhrmann S (2007) Einführung einer modifizierten Zinsschranke. In: PricewaterhouseCoopers AG (Hrsg.) Unternehmensteuerreform 2008. Stuttgart, 75–120
Zechner J (1989) Der Einfluss von Steuern auf die optimale Kapitalstruktur von Unternehmungen. Wien
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- Kapitalstruktur
- Miller-Gleichgewicht
- Unternehmensbesteuerung
- Zinsschranke
Keywords
- Business taxation
- Capital structure
- Corporate taxation
- Interest barrier
- Miller equilibrium
- Shareholder debt financing