Die Abrechnung von Impfungen ist im Prinzip recht simpel. Anders sieht es bei Impfungen unter immunmodulierender Therapie aus. Dann gilt es aufzupassen, dass keine Leistungen unter den Tisch fallen.

Immer mehr neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden kommen auf den Markt, wie beispielsweise die immunmodulatorische Therapie. Für diese neuen medizinischen Methoden existieren jedoch häufig (noch) keine entsprechenden Abrechnungsmöglichkeiten im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM).

Im Rahmen der Privatabrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gibt es in Bezug auf die Leistungsabrechnung der immunmodulierenden Therapie im Grunde keine Probleme, da hier über Paragraf 6, Absatz 2 analog abgerechnet werden kann. Zudem kann bei erhöhtem Aufwand - etwa umfangreicher Beratung im Zusammenhang mit einer Immuntherapie - unter Anwendung des Paragrafen 5 der GOÄ bei Bedarf eine dem Aufwand entsprechende Steigerung des Faktors durchgeführt werden.

Bei Patienten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind ambulante Leistungserbringer jedoch ausschließlich auf den EBM angewiesen, der diese Möglichkeiten nicht vorsieht.

Impfschutz besonders wichtig

Seit Beginn der Corona-Pandemie ist das Thema "Impfung" bei den Patienten wieder stärker in den Blickpunkt der Gesundheitsvorsorge gerückt. Das gilt natürlich besonders bei Patienten mit Vor- oder Begleiterkrankungen. Wenn ein Patient zusätzlich noch unter einer immunmodulierenden oder -supprimierenden Therapie steht, sind außerdem weitere Besonderheiten zu beachten. Das bezieht sich ganz allgemein auf Impfungen gegen Influenza oder Pneumokokken. Aktuell geht es natürlich auch um die Impfung gegen SARS-CoV-2, ganz aktuell zum Beispiel die Booster-Impfung.

Bekanntlich empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) des Robert Koch-Instituts, dass gerade Patienten unter immunmodulierender oder -supprimierender Therapie über einen ausreichenden Impfschutz verfügen sollten. Insbesondere gilt dies für die Pneumokokken-Impfung und die jährliche Influenza-Schutzimpfung.

Beim Kassenpatienten ist hierbei zu berücksichtigen, dass sich die Leistungspositionen für Impfungen nach wie vor im Abschnitt "Vertragliche Zusatzregelungen" finden und damit außerhalb des Gültigkeitsbereiches des EBM. Diese außerhalb des EBM vereinbarten Leistungen werden damit auch nicht in die Honorarbegrenzung einbezogen, sondern gesondert vergütet - ohne Mengenbegrenzung, Wirtschaftlichkeitsprüfung und Belastung der Richtgrößen. Diese Möglichkeit eines ungekürzten und nicht begrenzten Zusatzumsatzes sollte gerade unter der einschränkenden Honorarsystematik berücksichtigt werden.

Immunmodulierende Therapie

Als immunmodulatorische Therapie wird die Beeinflussung des Immunsystems durch pharmakologisch wirksame Stoffe bezeichnet. Bei Patienten unter einer immunmodulierenden Therapie ist abrechnungstechnisch zu beachten, dass neben der eigentlichen Impfleistung die Versichertenpauschale bzw. die Grundpauschale nur dann berechnungsfähig ist, wenn gleichzeitig eine kurative Inanspruchnahme stattfindet.

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Impfung unter immunmodulierender Therapie abrechnen - aber richtig.

Bei der Privatabrechnung nach GOÄ ist zu beachten, dass neben der Injektion nach GO-Nr. 252 die Beratung (GO-Nr. 1) und die symptombezogene Untersuchung (GO-Nr. 5) nur einmal im Zeitraum eines Monats berechnungsfähig sind.

Beratungsbedarf geltend machen

Bei Patienten mit Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises unter immunmodulierender Therapie besteht ein hoher Beratungsbedarf. Diesbezüglich lässt sich bei Kassenpatienten lediglich die EBM-Ziffer 03230 abrechnen. Diese kann je vollendete zehn Minuten, also auch mehrfach pro Sitzung, angesetzt werden. Wird die Leistung aber insgesamt sehr häufig im Quartal abgerechnet, könnte das vorgesehene Punktzahlvolumen überschritten werden, womit das Honorar je Leistung gedrückt würde. Zu beachten ist, dass häufig auch ein psychosomatischer Hintergrund besteht, in diesen Fällen wäre es möglich, auf die EBM-Ziffer 35100 und 35110 auszuweichen.

Nach GOÄ sind bei der Beratung verschiedene Abrechnungspositionen möglich. Bei zu impfenden Privatpatienten unter Biologikatherapie ist insbesondere an die Gesprächsleistungen aus dem Bereich der Psychosomatik und Psychiatrie (GO-Nr. 804, 806, 849) zu denken.

Werden diese Leistungen berechnet, müssen die jeweiligen psychischen bzw. psychosomatischen Störungen des Patienten auch entsprechend dokumentiert sein. Das kann kurz und stichwortartig geschehen. Es erfolgen jedoch immer wieder Nachfragen der privaten Krankenversicherungen.