Das Angestelltenverhältnis von Ärzten ist schon lange keine Domäne der Kliniken mehr: Von 150.106 Ärzten, die laut Bundesarztregister 2015 in der ambulanten Versorgung tätig waren, arbeiteten 29.373 als Angestellte bei Kollegen. Also fast jeder Fünfte. Im Jahr 2009 waren es erst 12.128 angestellte Ärzte. Damit ist ihre Zahl in rund sechs Jahren um 140% gestiegen.

Dabei zeigen die Daten aus dem Zi-Praxispanel (ZiPP) — in diesem Frühjahr ist der Jahresbericht 2014 veröffentlicht worden — dass vor allem Hausarztpraxen als Arbeitgeber beliebt sind. Sie weisen bei den Fachgruppen mit 10,6% den höchsten Anteil an angestellten Ärzten auf.

Spitzenreiter bei der Anstellung sind laut dem ZiPP-Bericht jedoch die fachübergreifenden Praxen mit 23,6% angestellten Ärzten.

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Bei der Erstellung des Arbeitsvertrags gilt es, einiges zu beachten.

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Teilzeit statt Vollzeit

Geht es um die Arbeitsbedingungen, so wird deutlich, dass es die Mehrzahl der Ärzte in die Anstellung zieht, weil sie eben nicht in Vollzeit, sondern eher in Teilzeit arbeiten wollen. Nach den ZiPP-Daten sind 76,6% der angestellten Ärzte in Teilzeit in den Praxen tätig, in den Hausarztpraxen sind es sogar 81,9%. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit der angestellten Mediziner liegt bei 23 Stunden.

Aber auch beim Arbeitsvertrag gilt es, einiges zu beachten — nicht nur im arbeitsrechtlichen Sinne. Vor allem Vertragsarztpraxen sollten genaue Verträge aufsetzen:

Achten Sie darauf, dass Sie den Beginn des Arbeitsverhältnisses an die Erteilung der Anstellungsgenehmigung durch den Zulassungsausschuss knüpfen. Sonst laufen mitunter Personalkosten für einen Arzt auf, der offiziell nicht in der Vertragsarztpraxis tätig sein darf. Das lässt sich etwa durch den Passus, "das Arbeitsverhältnis beginnt am ... - vorbehaltlich der Erteilung der Anstellungsgenehmigung durch den Zulassungsausschuss -" lösen.

Soll der Kollege auch in Zweigpraxen tätig werden, legen Sie auch dies direkt im Arbeitsvertrag fest, um spätere Missverständnisse zu vermeiden.

Arbeitszeit genau definieren

Eindeutig definieren sollten Sie zudem die wöchentliche oder zumindest monatliche Arbeitszeit. Wobei für Teilzeitkräfte insbesondere mit Kindern eine fixe wöchentliche Arbeitszeit erstrebenswerter sein dürfte.

Nach Paragraf 3 des Bundesurlaubsgesetzes haben Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch von mindestens 24 Werktagen pro Kalenderjahr — das beinhaltet auch Samstage. Das heißt, Sie müssen mindestens 20 Arbeitstage Urlaub gewähren — bei einer Fünf-Tage-Woche. Gängig und eher konkurrenzfähig sind allerdings 30 Arbeitstage Erholungsurlaub.

Neben dem Gehalt sollte auch die Abgeltung der Überstunden vertraglich geregelt werden. Denn viele junge Ärzte gehen ja gerade deshalb aus der Klinik in die ambulante Versorgung, weil sie besser über ihre Zeit verfügen wollen. Also entweder gewähren Sie den angestellten Kollegen einen Freizeitausgleich, oder Sie vereinbaren die Zahlung eines festen Stundenlohns — dieser sollte sich am Gehalt orientieren.

Wettbewerbsverbot einbauen

Nicht fehlen darf das "Wettbewerbsverbot", schließlich wollen Sie sich keine Konkurrenz heranziehen. Dafür hilft ein Passus wie: "Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Umkreis von ... Kilometern um die Betriebsstätte, in der er tätig war, nicht als selbstständiger oder angestellter Arzt tätig zu werden.

Wollen Sie mit der Anstellung ihre Praxisnachfolge sichern, dann geben Sie dem jungen Kollegen auch hier vertragliche Sicherheit. Nämlich indem Sie festhalten, dass Sie nach einer gewissen Bewährungszeit einen Antrag auf Umwandlung der Anstellung in eine Vertragsarztzulassung gem. der Paragrafen 95 Abs. 9b SGB V und 32b Abs. 5 Ärzte-ZV stellen. Und sich gleichzeitig dazu verpflichten keine Nachbesetzung zu beantragen.

Nutzen Sie außerdem die Möglichkeit, bei den Berufsverbänden Musterverträge anzufordern. So hält der Berufsverband Deutscher Internisten (BDI) etwa sowohl ein Muster für die Anstellung in der Einzelpraxis als auch in einer Gesellschaft bereit.