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Neuerdings wird immer wieder dann die Rechnungstellung moniert, wenn in einer Rechnung sowohl medizinisch indizierte, als auch nicht indizierte Leistungen abgerechnet werden. Bei der pauschalen Verweigerung der Erstattung durch die Versicherer bleiben die rechtlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abrechnung häufig unberücksichtigt. Unabhängig von ihrer medizinischen Indikation ist für die Abrechnung ärztlicher Leistungen die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) verbindlich. Eine rechtliche Verpflichtung des Arztes, medizinisch indizierte Leistungen und nicht indizierte in getrennten Rechnungen abzurechnen, besteht gerade nicht. Folglich liegt in der gemeinsamen Abrechnung auch kein Abrechnungsfehler.

Allerdings ist der Arzt gemäß § 12 Abs. 3 Satz 5 GOÄ verpflichtet, diejenigen Leistungen, die nicht medizinisch notwendig sind und dennoch auf Verlangen des Patienten erbracht wurden (sog. Übermaßleistungen) als solche in der Rechnung zu kennzeichnen. De facto besteht also eine Pflicht zur Differenzierung zwischen den beiden Leistungsarten.

Was bedeutet dies für die Praxis? Letztendlich bleiben dem Arzt zwei Möglichkeiten der Rechnungsstellung:

Zum einen können im Rahmen einer einheitlichen Rechnung die medizinisch nicht notwendigen abgerechnet werden, sie sind dann aber deutlich zu kennzeichnen.

Leistungen auf einen Blick

Zum anderen können zwei getrennte Rechnungen gestellt werden, so dass für Patienten und Versicherer auf einen Blick erkennbar ist, um welche Leistungen es sich jeweils handelt und in welcher Höhe ein Erstattungsanspruch gegen die Krankenversicherung besteht. Soweit der damit einhergehende höhere Verwaltungsaufwand gescheut wird, muss auf diese Abrechnungsvariante jedoch spätestens dann zurückgegriffen werden, wenn Leistungen erbracht werden, die umsatzsteuerpflichtig sind. Beispielhaft seien hier kosmetische Leistungen genannt. Über diese umsatzsteuerpflichtigen Leistungen ist eine gesonderte Rechnung zu stellen.