Behinderte Schüler können nicht verlangen, dass wegen ihrer Behinderung ihr Abiturdurchschnitt angehoben wird, entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem Urteil. Im konkreten Fall wollte eine an Diabetes erkrankte, schwerbehinderte Abiturientin Medizin studieren. Ihr Abiturdurchschnitt von 1,6 reichte jedoch nicht aus, um sofort einen Studienplatz zu erhalten. Sie beantragte daher ein Schulgutachten, in dem aufgrund ihrer Schwerbehinderung ihr Notendurchschnitt verbessert werden sollte.

Doch die Stuttgarter Richter stellten in ihrem Urteil klar, dass auch Schüler mit Behinderungen das geforderte Leistungsniveau erfüllen müssen. Es sei nicht zulässig, Beurteilungen fiktive Leistungen zugrunde zu legen. Dies verstoße gegen den Grundsatz der Chancengleichheit.