Zusammenfassung
Überzählige Versuchstiere lassen sich auch bei bester Versuchsplanung und sorgfältigstem Zuchtmanagement nicht vermeiden, da bei der Zucht von Versuchstieren regelmäßig Tiere entstehen, die aufgrund verschiedenster Kriterien im geplanten Tierversuch, für den sie ursprünglich gezüchtet wurden, nicht eingesetzt werden können. Insbesondere bei genetisch veränderten Tieren scheidet eine Vermittlung oder Weiterverwendung für andere Versuchszwecke oder als Futtertier regelmäßig aus. Viele Einrichtungen können diese überzähligen Tiere aufgrund fehlender Haltungskapazitäten auch nicht bis an ihr natürliches Lebensende halten. In der Praxis stellt sich daher die ethisch und rechtlich viel diskutierte Frage, ob überzählige Versuchstiere unter Annahme eines vernünftigen Grundes nach 1 S. 2 TierSchG getötet werden dürfen. Im Kern geht es dabei um die im Einzelfall stets vorzunehmende Abwägung des Tierschutzes gem. Art. 20a GG und der Wissenschaftsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 GG. Der vorliegende Beitrag möchte insbesondere untersuchen, ob eine Verfütterung von überzähligen Versuchstieren und die Unmöglichkeit einer artgerechten Haltung unter Einbeziehung aktueller Rechtsprechung für sich genommen ausreichen können, um eine Tötung von überzähligen Versuchstieren aus vernünftigem Grund zu rechtfertigen.
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Wagenknecht, T., Eusemann, B., Schwedhelm, P. et al. Das Vorliegen eines “vernünftigen Grundes” bei der Tötung überzähliger Versuchstiere. NuR 45, 225–233 (2023). https://doi.org/10.1007/s10357-022-4103-8
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DOI: https://doi.org/10.1007/s10357-022-4103-8