Zusammenfassung
Über Jahrhunderte hinweg konnte die Jagd von den Jagdausübungsberechtigten zum sog. Jagdvergnügen, zum Zeitvertreib oder auch zum bloßen Beweis eigenen Geschicks gepflegt werden. Eines besonderen Grundes oder einer besonderen Rechtfertigung zur Tötung des Wildes bedurfte es nicht. Auch nach Einführung des das Tierleben schützenden 17 Nr. 1 TierSchG im Jahr 1972 war es verbreitete Auffassung, dass das Töten des Wildes als der Jagd immanent keines weiteren Grundes bedürfe oder aber ein solcher stets zu bejahen sei. Ob sich diese Sichtweise auch nach Aufnahme der Tiere in Art. 20a GG aufrechterhalten lässt und, falls nein, welche Konsequenzen hieraus für das Verhältnis von BJagdG und TierSchG sowie für die dogmatische Einordnung und die Auslegung des Merkmals “ohne vernünftigen Grund” zu ziehen sind, soll im Folgenden am Beispiel der Dachsjagd erläutert werden, da diese noch heute scheinbar häufig aus den eingangs genannten Motiven heraus erfolgt.
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Gerhold, S. Der vernünftige Grund zur Tötung eines Tieres am Beispiel der Dachsjagd – 17 Nr. 1 TierSchG im Lichte des Art. 20a GG und des Allgemeinen Teils des StGB. NuR 44, 369–378 (2022). https://doi.org/10.1007/s10357-022-4010-z
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