Zusammenfassung
Der Beitrag geht am Beispiel des Art. 8 Abs. 3 S. 2 BayNatSchG der Frage nach, auf welche Weise die Länder von der Bundeskompensationsverordnung (BKompV) abweichen dürfen, die der Bund vor kurzem zur Konkretisierung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erlassen hat. Er kommt dabei zu dem Ergebnis, dass die derzeit geltende bayerische Regelung verfassungswidrig ist und somit eine Anwendbarkeit der BKompV in Bayern nicht verhindern kann, weil die Voraussetzungen einer Abweichung von der BKompV zum Zeitpunkt des Erlasses des Art. 8 Abs. 3 S. 2 BayNatSchG noch nicht vorlagen. Zudem handelt es sich bei der bayerischen Regelung um eine unzulässige Form der Negativgesetzgebung.
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Faßbender, K. Verfassungsrechtliche Fragen zur landesrechtlichen Abweichung von der Bundeskompensationsverordnung . NuR 42, 649–654 (2020). https://doi.org/10.1007/s10357-020-3744-8
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