Zusammenfassung
Der Umstand, dass ein Land die Auswahl seiner Natura 2000-Gebiete abgeschlossen hat, steht der rechtlichen Existenz faktischer Vogelschutzgebiete grundsätzlich nicht entgegen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, alle Landschaftsräume zu besonderen Schutzgebieten zu erklären, die für die Erhaltung der betreffenden Vogelarten am geeignetsten erscheinen. Auch die nachträgliche Einbeziehung weiterer Vogelarten als wertbestimmend in den Schutz eines faktischen Vogelschutzgebiets ist grundsätzlich möglich. Zum Schutz der Grundrechte betroffener Grundstückseigentümer bedarf es dazu jedoch eines transparenten und nachvollziehbaren Auswahlverfahrens, aus dem sich ergibt, dass der Schutz auch weiterer Vogelarten durch das faktische Vogelschutzgebiet erforderlich ist.
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Beckmann, M. Zur nachträglichen Einbeziehung weiterer Vogelarten in den Schutz eines faktischen Vogelschutzgebiets . NuR 42, 289–295 (2020). https://doi.org/10.1007/s10357-020-3676-3
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DOI: https://doi.org/10.1007/s10357-020-3676-3