Zusammenfassung
Die Aarhus-Konvention kann auf eine nunmehr 20-jährige Geschichte zurückblicken. Bis heute sind aber noch keineswegs alle Rechtsfragen geklärt. Die Haltung des Aarhus Convention Compliance Committee sowie die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 9 Abs. 2, 3 Aarhus-Konvention (nachfolgend: AK) haben erhebliche Folgen für die Ausgestaltung der Verbandsklage im UmwRG. Dieses musste mehrmals nachjustiert werden, weitere Änderungen sind zu prognostizieren.
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Guckelberger, A. Aarhus-Konvention und Unionsrecht als prägende Faktoren für die Verbandsklage im UmwRG . NuR 42, 149–157 (2020). https://doi.org/10.1007/s10357-020-3653-x
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