Zusammenfassung
Nach dem Leitsatz des Urteils bildet das wirtschaftliche Interesse der Betreiber von Brutbetrieben, die Kosten für die Aufzucht von Hähnen aus Legelinien zu vermeiden, weil diesen Kosten mangels hinreichender Absatzmöglichkeiten für das Fleisch dieser Hähne keine entsprechende Gewinnerwartung gegenübersteht, für sich genommen keinen vernünftigen Grund i.S. von §1 Satz 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) für das Töten dieser Hähne. Davon gilt aber eine Ausnahme, wenn – wie hier – absehbar ist, dass bereits in Kürze Alternativen zum Töten der Hähne zur Verfügung stehen werden, die den Brütereibetreiber deutlich weniger belasten als die Aufzucht der Tiere. Dann besteht für eine Übergangszeit noch ein vernünftiger Grund.
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Maisack, C. Wie lange gibt es für das Töten von männlichen Eintagsküken aus Legehennenlinien noch einen vernünftigen Grund? . NuR 41, 824–827 (2019). https://doi.org/10.1007/s10357-019-3617-1
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DOI: https://doi.org/10.1007/s10357-019-3617-1