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EuGH. Geeigneter Lebensraum, der sich im Lauf der Zeit verändert; Vorübergehender oder dauerhafter Rückgang der notwendigen Flächen; In ein Projekt integrierte Maßnahmen, mit denen für die Dauer des Projekts sichergestellt werden soll, dass die für den natürlichen Lebensraum der Art tatsächlich geeignete Fläche nicht verkleinert wird, sondern sogar vergrößert werden kann . NuR 40, 769–773 (2018). https://doi.org/10.1007/s10357-018-3431-1
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DOI: https://doi.org/10.1007/s10357-018-3431-1