Zusammenfassung
Filmaufnahmen, die von sog. Tierschutzaktivisten in Nutztierstallungen gefertigt werden, dürfen von den Medien verbreitet werden – selbst wenn die Aufnahmen im Rahmen eines Hausfriedensbruchs erstellt worden sein sollten: Werden rechtswidrig erlangte Informationen zum Zweck der Berichterstattung verwertet, kommt es aus Sicht des BGH bei der Abwägung des von der Presse verfolgten Informationsinteresses der Öffentlichkeit und ihres Rechts auf Meinungsfreiheit mit den Interessen des Betroffenen maßgeblich auf den Zweck der beanstandeten Äußerung und auf das Mittel an, mit dem der Zweck verfolgt wird.
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Cirsovius, T. Information hat Vorrang! . NuR 40, 765–768 (2018). https://doi.org/10.1007/s10357-018-3430-2
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