Zusammenfassung
Die Neuregelung des Wasserhaushaltsgesetzes hat zu einer Vielzahl von Fragen geführt. Eine bislang jedoch wenig beachtete Frage ist, ob der zuständigen Wasserbehörde im Rahmen von Entscheidungen nach §100 Abs. 1 S. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) auf der Rechtsfolgenseite ein Bewirtschaftungsermessen zukommt. Denn auch wenn dies in der Literatur bislang eindeutig abgelehnt wurde, legen jüngere Entscheidungen des Verwaltungsgerichthofs Mannheim und des Verwaltungsgerichts Freiburg eine Überprüfung der Frage nahe.
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Kubitza, M. Die Gewässeraufsicht gemäß §100 Abs. 1 S. 2 Wasserhaushaltsgesetz – Opportunitäts- oder Bewirtschaftungsermessen? . NuR 40, 89–92 (2018). https://doi.org/10.1007/s10357-018-3292-7
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DOI: https://doi.org/10.1007/s10357-018-3292-7