Zusammenfassung
Der vorliegende Beschluss des VGH Mannheim betrifft gleich drei aktuelle Problemkreise der Zulassung von Windenergieanlagen: Er wirft ein Schlaglicht auf die Bedeutung der neu in das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) aufgenommenen Definition von Windparks, ohne aber den großen Unbekannten, den “funktionalen Zusammenhang”, aufzuklären. Hinsichtlich des erforderlichen Umfangs der UVP-Vorprüfung positioniert sich der VGH auch für die Zukunft nur vorsichtig und eher restriktiv. Entschlossener erklärt er dagegen das sog. Interimsverfahren für Immissionsprognosen von Windenergieanlagen für anwendbar – im konkreten Fall jedoch ohne Auswirkungen.
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Wegner, N. Von Windfarmen, dem Umfang standortbezogener UVP-Vorprüfungen und Schallimmissionsprognosen nach dem sog. Interimsverfahren . NuR 40, 388–394 (2018). https://doi.org/10.1007/s10357-018-2884-6
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DOI: https://doi.org/10.1007/s10357-018-2884-6