Zusammenfassung
Im Dezember 1986 wurde erstmals ein Artenschutz-Straftatbestand in das BNatSchG aufgenommen. Seither wurde das Artenschutz-Strafrecht mehrfach, zuletzt im Jahr 2017 sogar in drei getrennt abgefassten und verabschiedeten Reformgesetzen geändert. Die derzeit maßgeblichen §§71, 71a BNatSchG sind als Blankettstraftatbestände ausgestaltet. Durch die gewählte Verweisungstechnik, insbesondere die Bezugnahmen auf gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen, sind sie nur schwer verständlich. Der folgende Beitrag, der auf einen Vortrag bei der Deutschen Richterakademie zurückgeht, dient dazu, die beiden Strafnormen in ihrer geänderten Fassung zu erläutern und den Zugang zu der komplizierten Materie zu erleichtern.
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Pfohl, M. Artenschutz – Strafrecht 2017 . NuR 39, 812–821 (2017). https://doi.org/10.1007/s10357-017-3268-z
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