Zusammenfassung
Windenergieerlasse besitzen eine eingeschränkte rechtliche sowie eine darüber hinausgehende faktische Bindungs- und Orientierungswirkung. Entsprechend der jüngsten Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache DOultremont zum Begriff der “Pläne und Programme” im europäischen Recht der strategischen Umweltprüfung (SUP) scheint es nicht ausgeschlossen, dass auch Windenergieerlasse als Pläne i.d.S. zu verstehen sind. Aufgrund ihrer unzureichenden normativen Verankerung im deutschen Recht erfüllen Windenergieerlasse gleichwohl nicht die formellen Anforderungen der SUP-Richtlinie, wie sie der EuGH bereits im Jahr 2012 in der Rechtssache Inter-Environnement Bruxelles bestimmt hat, sodass die Durchführung einer Umweltprüfung vor ihrem Erlass auch europarechtlich im Ergebnis nicht vorgegeben ist.
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Wegner, N. Keine SUP-Pflicht für Windenergieerlasse . NuR 39, 605–611 (2017). https://doi.org/10.1007/s10357-017-3225-x
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DOI: https://doi.org/10.1007/s10357-017-3225-x