Zusammenfassung
Nach einem neuen Urteil des Gerichtshofs der EU (C-290/15, D’Oultremont) ist der Anwendungsbereich der strategischen Umweltprüfung (SUP) deutlich weiter, als man ihn bisher vielfach verstand: Auch umfassende und konkret gefasste Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Zulassung von Vorhaben steuern sollen, müssen mit Hilfe einer solchen Prüfung vorbereitet werden. Damit hat der Gerichtshof seine bisherige Interpretation der einschlägigen Vorschrift der SUP-Richtlinie (2001/42/EG) etwas präzisiert und fortentwickelt. Das Urteil umschreibt jedoch nur generalklauselartig, für welche normativen Regelungen die Richtlinie die Prüfung verlangt, so dass für die Praxis Unsicherheiten bleiben. Der folgende Beitrag ordnet die Entscheidung in die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs zu der Thematik ein und spricht die Konsequenzen für das deutsche Recht an. Daneben befasst er sich auch mit weiteren Urteilen, die die Einschränkungen der Prüfpflicht gemäß Art. 3 Abs. 3 bis 5 der Richtlinie betreffen.
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Bunge, T. Der Anwendungsbereich der Richtlinie über die strategische Umweltprüfung (2001/42/EG) in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der EU . NuR 39, 447–456 (2017). https://doi.org/10.1007/s10357-017-3201-5
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DOI: https://doi.org/10.1007/s10357-017-3201-5