Zusammenfassung
Nach dem Weser-Urteil des EuGH ist davon auszugehen, dass Vorhaben häufiger daraufhin zu überprüfen sind, ob sie einer Ausnahme vom wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot zugänglich sind. Dabei kommt es aus unionsrechtlicher Perspektive entscheidend darauf an, welche Spielräume die Mitgliedstaaten bei der entsprechenden Ausnahmeprüfung haben. Auf diese grundlegende Frage hat der EuGH in seinem Urteil vom 4.5.2016 betreffend die Genehmigung einer Wasserkraftanlage an dem österreichischen Fluss Schwarze Sulm erste Antworten gegeben. Die wichtigste lautet, dass den mitgliedstaatlichen Behörden bei der Prüfung der Voraussetzungen des einschlägigen Ausnahmetatbestands ein “gewisses Ermessen” zukommt. Der nachfolgende Beitrag enthält eine nähere Analyse dieser – bislang im deutschen Schrifttum etwas stiefmütterlich behandelten – Gerichtsentscheidung und geht dabei auch auf die Fragen ein, die noch offen sind.
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Faßbender, K. Die wasserrechtliche Ausnahmeprüfung nach dem EuGH-Urteil zur Schwarzen Sulm . NuR 39, 433–439 (2017). https://doi.org/10.1007/s10357-017-3199-8
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