Zusammenfassung
§41 BNatSchG regelt den Vogelschutz an Energiefreileitungen. Der nachfolgende Beitrag stellt ausgehend vom Zweck und der Systematik der Vorschrift (unten 1.) die Reichweite der Regelung hinsichtlich des Schutzes an neu zu errichtenden Masten (unten 2.) und hinsichtlich der Nachrüstung bestehender Masten (unten 3.) dar und geht auf die Ausnahme für Oberleitungsanlagen von Eisenbahnen ein (dazu 4.). Es werden einige einschlägige technische Regelwerke angesprochen (unten 5.); dabei wird insbesondere die VDE-Anwendungsregel VDE-AR-N 4210-11 behandelt und betont, dass – was selbstverständlich sein sollte – bei Diskrepanzen das Gesetz der Anwendungsregel vorgeht. Es ist nicht möglich, die Anwendungsregel als Hilfe bei der Auslegung des Gesetzes heranzuziehen; vielmehr müssen solche Teile der Anwendungsregel, die dem Gesetz widersprechen, unangewendet bleiben. Abschließend wird auf die rechtlichen Möglichkeiten der Durchsetzung der Anforderungen des §41 BNatSchG eingegangen (unten 6.). Dabei wird ein besonderer Schwerpunkt auf die Frage gelegt, welche Konsequenzen ein Verstoß gegen §41 BNatSchG aus dem Umweltschadensgesetz in Verbindung mit §19 BNatSchG folgen können.
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Kautz, S. Vogelschutz an Energiefreileitungen gemäß §41 BNatSchG . NuR 37, 80–90 (2015). https://doi.org/10.1007/s10357-015-2775-z
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