Die Umweltverbandsklage in Deutschland geht heute weitgehend auf die Vorgaben der Aarhus-Konvention
und deren Umsetzung im Europarecht zurück. Diese Bestimmungen haben auch dazu geführt, dass die
Klagemöglichkeiten von Einzelpersonen in Umweltangelegenheiten erweitert wurden. Freilich wies der
Gerichtshof der EU bereits 2011 und 2013 auf bestimmte Mängel bei der Anpassung des deutschen Rechts
hin. Nun hat auch die Tagung der Aarhus-Vertragsparteien festgestellt, dass die einschlägigen Vorschriften
nicht vollständig den völkerrechtlichen Anforderungen entsprechen, und empfohlen, sie zu ändern.
Sie hat ebenfalls beanstandet, dass das deutsche Recht nicht an Art. 9 Abs. 3 der Konvention angepasst
sei, nach dem die Parteien Mitgliedern der Öffentlichkeit Rechtsbehelfe gegen die Verletzung innerstaatlicher
umweltbezogener Bestimmungen zur Verfügung stellen müssen. Damit hat die Tagung die Ergebnisse
eines Verfahrens vor dem Aarhus Convention Compliance Committee bestätigt. Der folgende Beitrag befasst
sich insbesondere mit diesen Resultaten, der Entscheidung der Vertragsparteien und ihren Konsequenzen für
das deutsche Recht.